26.3110 · Interpellation · 2026-03-12
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Tempo 30 macht nur bei Schulen und in Quartieren Sinn, nicht auf Hauptachsen. Dies hat auch die Bevölkerung in Zürich mit der Mobilitätsinitiative klar bestätigt. Sogar das Bundesgericht kam erfreulicherweise zu diesem Schluss.
Wenn aber Tempo 30 Zonen auf Schulwegen festgelegt werden, sollten dort auch Fussgängerstreifen möglich sein. Die Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen sieht grundsätzlich keine Fussgängerstreifen vor, da offenbar bei Tempo 30 alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt sind. Die Kantone könnten zwar z.B. bei Schulen oder Heimen Ausnahmen vorsehen, allerdings nur mit grosser Zurückhaltung. Dies macht keinen Sinn, gerade wenn parkierte Autos noch den Weg für die Kinder versperren. Auch für die Autofahrer wären Fussgängerstreifen absolut sinnvoll, da sie wissen, an welcher Stelle die Fussgänger die Strasse überqueren. Die Sicherheit würde für alle erhöht, wenn es auch bei Tempo 30 Fussgängerstreifen an geeigneten Stellen gibt.
In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Ist der Bundesrat ebenfalls der Ansicht, dass Tempo 30 nur auf Nebenstrassen in Wohnquartieren und bei Schulen Sinn macht?
2. Ist es richtig, dass bei Tempo 30 keine Fussgängerstreifen vorgesehen sind?
3. Was muss geändert werden, damit Fussgängerstreifen in Tempo 30er Zonen einfacher durch die Kantone bzw. Gemeinden vorgesehen werden können?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Tempo 30 hauptsächlich auf Nebenstrassen in Wohnquartieren und bei Schulen Sinn macht. Eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts kann aber, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit (ungenügende Sichtverhältnisse, Unfallschwerpunkte usw.), auch auf verkehrsorientierten Nebenstrassen und Hauptstrassen angezeigt sein.
Nein. In Tempo-30-Zonen dürfen Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für den Fussverkehr dies erfordern, nicht nur bei Schulen oder Heimen. (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen; SR 741.213.3).
In Tempo-30-Zonen sind die Voraussetzungen für sichere Fussgängerstreifen oft nicht gegeben, weshalb auf ihr Anbringen verzichtet wird. Damit ein solcher für den Fussverkehr sicher ist, muss er die sicherheitsrelevanten Kriterien erfüllen. Diese sind in einer technischen Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute beschrieben und betreffen namentlich die Erkennbarkeit des Fussgängerstreifens, die Beleuchtung oder die nötige Fussgängerfrequenz (VSS 40 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr – Fussgängerstreifen»). Sind die Kriterien nicht erfüllt, kann das Queren der Fahrbahn auf einem Fussgängerstreifen gefährlicher sein als das Queren ohne Fussgängerstreifen. Das Vortrittsrecht des Fussverkehrs täuscht dann eine Sicherheit vor, die tatsächlich nicht gegeben ist.
In seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 21.4146 «Tempo-30-Zonen ohne Fussgängerstreifen. Eine pädagogische Hürde?» wird sich der Bundesrat eingehend mit dieser Thematik befassen. Der Bericht wird voraussichtlich Mitte 2026 publiziert.