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Werden die Daten ehemaliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Zugang zu geheimen Informationen betreffend die Sicherheit des Landes hatten, angesichts der neuen Risiken lange genug aufbewahrt?

26.3114 · Interpellation · 2026-03-16

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Gilt das Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS für alle Personen, die möglicherweise über geheime Informationen im Zusammenhang mit der Verteidigung, dem Nachrichtendienst und der Sicherheit der Schweiz verfügen?

  • Stimmt es, dass derzeit in der Praxis die allgemeine Gesetzgebung (Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals) angewendet wird und somit die Akten und Daten zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig vernichtet werden?

  • Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es leider vorkommen kann, dass ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verteidigungs- und Sicherheitsbehörden im Auftrag ausländischer Staaten oder anderer Gegner des Landes an Einflussnahme, Destabilisierungsmassnahmen oder anderen Operationen beteiligt sind?

  • Ist es bei der Bekämpfung hybrider Bedrohungen nicht sinnvoll, bestimmte Informationen über ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verteidigungs- und Sicherheitsbehörden länger als zehn Jahre aufzubewahren?

  • Würde eine einfache Anpassung der Verordnung zu diesem Zweck ausreichen?

Begründung

Die Formen hybrider Konfliktführung gewinnen an Bedeutung. Dazu gehören, wie im Entwurf der Sicherheitspolitischen Strategie der Schweiz dargelegt wird, «Beeinflussungs- und Desinformationsaktivitäten». In diesem Zusammenhang können Personen, die in den Sicherheitsbehörden tätig waren, nach ihrem Ausscheiden ein Risiko darstellen. Und zwar in mehrfacher Hinsicht: durch die Wiederverwendung nicht öffentlicher Informationen, durch die Nutzung des im Dienst aufgebauten Netzwerks oder auch durch die Verwendung von Titeln oder Dienstgraden, die ihren Äusserungen einen anscheinend offiziellen Charakter verleihen. Angesichts der steigenden Lebenserwartung und der längeren Berufslaufbahnen sowie der zunehmenden Bedrohung, die sich in aggressiveren Rekrutierungsmassnahmen niederschlägt, erscheint die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Persondaten zu kurz. Um Aktivitäten abzuwehren, die die Sicherheit der Schweiz im Sinne der Ziele 1 und 2 der ersten Stossrichtung der Sicherheitspolitischen Strategie der Schweiz («geschärftes Bewusstsein» und «gestärkte Früherkennung und Antizipation») gefährden, könnte eine längere Aufbewahrung bestimmter Personendaten ehemaliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sinnvoll sein. Die derzeitige Praxis scheint jedoch nicht in diese Richtung zu gehen, auch wenn das Gesetz eine längere Aufbewahrung formal zulässt (Art. 8 und 185).

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG; SR 510.91) regelt die Bearbeitung von Personendaten (Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten) insbesondere durch die eidgenössischen und kantonalen Militärbehörden sowie durch die Milizarmee. Es findet keine Anwendung auf Mitarbeitende des Nachrichtendiensts des Bundes sowie auf andere zivile Sicherheitsdienste des Bundes wie das Bundesamt für Polizei fedpol. Die Fragen rund um die Klassifizierung von Informationen («intern», «vertraulich», «geheim») und deren Bearbeitung sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes, sondern des Bundesgesetzes über die Informationssicherheit (ISG; SR 128). 2. Ja. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV; SR 172.220.111.4) sieht vor, dass nicht archivwürdige Daten zehn Jahre nach Austritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder deren oder dessen Tod vernichtet werden. Der gleiche Grundsatz findet sich in Artikel 179f Absatz 4 MIG. 3. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass ehemalige Bundesangestellte oder Angehörige der Armee mit anderen Staaten zusammenarbeiten. 4. Nein. Im Personaldossier finden sich nur wenige sicherheitsrelevante Informationen. Von grösserer Bedeutung sind vielmehr Angaben zu Reisetätigkeiten oder Kontakten, die als geschäftsrelevant gemäss Artikel 2 der Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung (SR 172.010.441) und Artikel 22 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) gelten und deshalb in den regulären Geschäftsakten abgelegt und, wenn archivwürdig, archiviert werden. Für diese gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nicht. Im Dossier der Personensicherheitsprüfung (PSP) hingegen können sicherheitsrelevante Daten zur betreffenden Person enthalten sein, einschliesslich ihrer Auslandsbeziehungen. Zwar unterliegt auch dieses Dossier einer maximalen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, jedoch nimmt in der Regel der sicherheitsrelevante Wert und Nutzen der darin enthaltenen Daten im Laufe der Zeit rasch ab. Spätestens nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen, die das Bundesarchiv als archivwürdig bewertet hat, archiviert. Die anderen werden vernichtet. Der Bundesrat misst dem Recht auf Datenlöschung somit ein höheres Gewicht bei als dem geringen Sicherheitsgewinn durch eine verlängerte Aufbewahrungsdauer. 5. In Bezug auf die BPDV (Art. 23 Abs. 1) würde eine Verordnungsanpassung genügen. In Bezug auf das Militärpersonal müsste eine Änderung des MIG erfolgen. In Bezug auf das PSP-Dossier müsste das ISG (Art. 47) revidiert werden.

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