26.3131 · Motion · 2026-03-16
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen, so dass für kriminelle Ausländer bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe ab einem Jahr – unabhängig davon, ob diese unbedingt, teilbedingt oder bedingt ausfällt – in jedem Fall zwingend eine Landesverweisung angeordnet und vollzogen werden muss.
Begründung
Trotz schwerer Straftaten werden obligatorische Landesverweisungen (Art. 66a StGB) in sehr vielen Fällen nicht ausgesprochen oder nicht vollzogen.
Für die Anordnung sind die Gerichte zuständig, für den Vollzug die kantonalen Behörden. Obligatorische Landesverweisungen werden nur in 60% der Fälle angeordnet (25.8113). Hauptursache ist die viel zu large und zum Teil inflationär gehandhabte Härtefallregelung, obwohl diese als Ausnahme für ganz spezielle Einzelfälle eingeführt wurde.
Von den angeordneten Landesverweisungen werden nur knapp zwei Drittel (63%) vollzogen (SEM vom 01.12.2025). Die Unterschiede beim Vollzug sind enorm: In den Kantonen Glarus und Zug liegt die Quote bei 100%, in den Kantonen Jura und Neuenburg bei rund 30%.
Von einer «pfefferscharfen Umsetzung» der Ausschaffungsinitiative (Aussage des ehemaligen FDP-Präsidenten Philipp Müller) kann keine Rede sein. Dieser Zustand ist unhaltbar. Er macht unsere Demokratie und unseren Rechtsstaat unglaubwürdig und gefährdet die Sicherheit unserer Bevölkerung.
Dänemark macht es vor und weist Kriminelle bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr automatisch aus (Dänemark: Ausweisung für Ausländer mit schweren Straftaten - Blick; Migration: Dänemark plant verschärfte Abschieberegelung bei Straftätern - DIE ZEIT).
Diesem wegweisenden Beispiel soll auch die Schweiz folgen. Ab einer längerfristigen Freiheitsstrafe von einem Jahr (vgl. BGE 135 II 377; BGer 2C_515/2009) soll die obligatorische Landesverweisung immer obligatorisch sein. Damit erklärt der Gesetzgeber die Landesverweisung für alle Konstellationen als verhältnismässig und Härtefälle für ausgeschlossen, sowohl betreffend Anordnung wie auch betreffend Vollzug. Das schafft Rechtssicherheit und einen konsequenten Vollzug. Und es ist ohne weiteres gerechtfertigt, zumal bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative sogar eine Grenze von sechs Monaten angedacht war.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Motion verlangt eine zwingende und ausnahmslose Landesverweisung für ausländische Straftäter ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Damit würden die Härtefallklausel sowie die einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung abgeschafft. Das geltende Recht sieht bereits heute eine obligatorische Landesverweisung für bestimmte, vorwiegend schwere Delikte vor (Art. 66a ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0], Art. 49a ff. Militärstrafgesetz [MStG, SR 321.0]). Gleichzeitig wurde bewusst eine Härtefallklausel geschaffen (Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 49a Abs. 2 MStG), um verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben einzuhalten, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]) sowie den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Ein genereller Ausschluss von Härtefällen ist mit übergeordnetem Recht nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Eine zwingende und ausnahmslose Landesverweisung ab einem Jahr Freiheitsstrafe würde BV, EMRK und FZA verletzen (vgl. dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBI 2013 5975, Ziff. 1.2.7). Auch beim Vollzug sind verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben zu beachten, insbesondere das Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]; konkretisiert in Art. 66d StGB), welches Wegweisungen in Staaten mit ernsthaften Gefahren für Leib und Leben verbietet. Sodann können fehlende Reisedokumente oder die mangelnde Kooperation von Herkunftsstaaten den Vollzug verunmöglichen. Diese Hindernisse lassen sich durch die in der Motion geforderte Verschärfung nicht beseitigen. Die Anwendungsrate obligatorischer Landesverweisungen (2024: 60 %) ist zudem im Kontext des breiten Deliktskatalogs zu sehen, der auch weniger gravierende Taten umfasst. Mit zunehmender Strafhöhe steigt diese deutlich an (76,7 % bei 1–2 Jahren; 83,8 % bei 2–3 Jahren; 88,6 % bei 3–4 Jahren; 93,8 % bei Freiheitsstrafen von über 4 Jahren). Diese Abstufung entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Härtefallklausel wird somit zurückhaltend angewendet. Auch das Bundesgericht verfolgt diesbezüglich eine restriktive Praxis. Was sodann den Vollzug der Landesverweisung betrifft, wurden im Jahr 2024 2’446 vollziehbare Landesverweisungen erfasst. Davon wurden im selben Jahr knapp 63 % vollzogen. Bis Mitte 2025 hat sich die Vollzugsquote für 2024 auf 69 % erhöht, mit weiter steigender Tendenz (vgl. Frage 25.8113 Schmid «Wie hoch ist der Anteil der angeordneten und vollzogenen Landesverweisungen?» und Interpellation 25.4480 Gobet «Vollzug von Landesverweisungen. Statistik zu den Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegen kriminelle Ausländerinnen und Ausländer und zu deren Vollzug»).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.