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26.3152 · Interpellation · 2026-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.433 hat das Parlament die gesetzlichen Grundlagen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft wesentlich erweitert. Der Bundesrat verfügt seither über zusätzliche Kompetenzen, insbesondere zur Regulierung von Produkten und Verpackungen sowie zur Reduktion von Umweltbelastungen durch Kunststoffe.

Zudem hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 25.4241 festgehalten, dass Einweg-Kunststoffverpackungen reduziert werden sollen und entsprechende Massnahmen unterstützt werden. Die Vernehmlassung zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026, insbesondere zur neuen Verpackungsverordnung, ist inzwischen abgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zur konkreten Umsetzung dieser gesetzlichen Grundlagen.

Fragen

  1. Wann beabsichtigt der Bundesrat, die Ergebnisse des Verordnungspakets Umwelt Frühling 2026 vorzulegen und entsprechende Beschlüsse zu fassen?

  2. Welche konkreten regulatorischen Massnahmen im Bereich Verpackungen und Kunststoffprodukte prüft der Bundesrat derzeit gestützt auf die neuen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes?

  3. Welche Anforderungen an Verpackungen (z. B. Vermeidung unnötiger Verpackungen, Einsatz von Rezyklaten, Kennzeichnung) plant der Bundesrat im Rahmen der neuen Verpackungsverordnung vorzusehen?

  4. Inwiefern beabsichtigt der Bundesrat, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere Art. 30a und die neuen Bestimmungen zur Kreislaufwirtschaft, für Einschränkungen oder Verbote besonders problematischer Einwegprodukte zu nutzen?

  5. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Schweiz im Bereich Verpackungen und Kunststoffregulierung regulatorisch mit den Entwicklungen in der Europäischen Union kompatibel bleibt?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Der Bundesrat plant, bis Mitte 2026 über die Inkraftsetzung der Verordnungen des Verordnungspakets Umwelt Frühling 2026 zu beschliessen. Zu diesem Zeitpunkt wird auch der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung veröffentlicht. Die eingereichten Stellungnahmen sind bereits publiziert. 2) Die neue Verpackungsverordnung (VerpV) enthält verschiedene Bestimmungen über Verpackungen aus Kunststoff. Diese Massnahmen stützen sich auch auf die neuen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01), insbesondere auf den Artikel zur Abfallhierarchie (Art. 30d USG) und auf die Möglichkeit, Anforderungen an Produkte und Verpackungen zu erlassen (Art. 35i USG). Die VerpV schafft zudem die Grundlagen für eine nationale Separatsammlung von Einwegverpackungen aus Kunststoff zur stofflichen Verwertung (Umsetzung der Motion 20.3695 Dobler). 3) Die neue VerpV legt fest, dass Verpackungen nach den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zukünftig rezyklierbar und mit einem möglichst hohen Anteil an Rezyklaten hergestellt werden. Weiter sind Überverpackungen und besonders besorgniserregende Stoffe zu vermeiden. 4) Die VerpV enthält neue Mitteilungspflichten, wodurch die Transparenz im Verpackungsmarkt der Schweiz erhöht werden wird. Dadurch lassen sich zukünftig die Entwicklungen besser verfolgen. Darauf basierend können bei Bedarf weitere Massnahmen geprüft werden. 5) Die VerpV orientiert sich an der EU-Verpackungsverordnung 2025/40. Sie ist so ausgestaltet, dass keine Handelshemmnisse aufgebaut werden. Der Bundesrat wird die Entwicklung bei den verschiedenen Umsetzungsrechtsakten der EU-Verpackungsverordnung weiterhin verfolgen.