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26.3155 · Interpellation · 2026-03-18

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Schweizer Nationalbank (SNB) investiert einen erheblichen Teil ihrer Währungsreserven in weltweit – insbesondere in den USA – kotierte Unternehmensaktien. Zu diesen Anlagen gehören auch Aktien von Unternehmen mit Vertragsbeziehungen zur US-amerikanischen Einwanderung- und Grenzschutzbehörde (Immigration and Customs Enforcement [ICE]), die für die Durchsetzung der US-amerikanischen Migrationspolitik zuständig ist.

Verschiedene Analysen öffentlicher Portfolios und wissenschaftliche Untersuchungen besagen, dass gewisse Unternehmen, die indirekt von institutionellen Anlegern, darunter der SNB, finanziert werden, an der materiellen oder technologischen Infrastruktur beteiligt sind, die bei der Umsetzung der Politik der Inhaftierung und Abschiebung von Migrantinnen und Migranten zum Einsatz kommt.

So betreibt beispielsweise die Gesellschaft GEO Group im Auftrag der ICE Haftzentren für Migrantinnen und Migranten. Berichten zufolge hat die SNB Anteile an diesem Unternehmen im Wert von mehrere Millionen Dollar gehalten. Andere Unternehmen liefern der ICE technologische Hilfsmittel, darunter insbesondere die Firma Palantir Technologies, deren Datenanalyse-Software dazu dient, Personen zu identifizieren und Festnahme- und Abschiebungsaktionen zu organisieren.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Hat der Bundesrat Kenntnis von den Investitionen der SNB in Unternehmen, die mit der ICE zusammenarbeiten oder an der Infrastruktur zur Inhaftierung, zur Überwachung oder zur Abschiebung von Migrantinnen und Migranten beteiligt sind?

  2. Hat er die Auswirkungen solcher Investitionen in Bezug auf die Menschenrechte und die internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie das Reputationsrisiko, das möglicherweise damit einhergeht, evaluiert?

  3. Sind die von der SNB angewandten Ausschlusskriterien genügend streng, um Unternehmen, die in mögliche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind, auszuschliessen? Werden auch Unternehmen erfasst, die mit Leistungen in den Bereichen Technologie, Logistik und Sicherheit an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind?

  4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die SNB sich aufgrund des passiven Charakters der Investitionen ihrer Verantwortung vollständig entziehen kann, wenn Unternehmen in mutmassliche Menschenrechtsverletzungen involviert sind?

  5. In welchen Zeitabständen werden die Unternehmen, die zum Portfolio der SNB gehören, anhand dieser Kriterien neu bewertet, und wie wird sichergestellt, dass reagiert werden kann, wenn neue Informationen bekannt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Wie schon mehrfach dargelegt, jüngst in den Antworten auf die Anfrage 25.1012 und die Frage 25.7520, äussert sich der Bundesrat nicht zur Anlagestrategie und zu einzelnen Anlageentscheiden der SNB. In seinem Bericht «Die Schweizerische Nationalbank und die Nachhaltigkeitsziele der Schweiz» vom 24. Februar 2020 hat der Bundesrat die gesetzlichen Aufgaben der SNB dargelegt. Zu den Fragen 1 und 2: Die Verwaltung der Währungsreserven obliegt gemäss dem Nationalbankgesetz (NBG; SR 951.11) der Nationalbank (Art. 5 Abs. 2 Bst. d NBG). Der Anlageprozess der SNB ist in ihrem Geschäftsbericht (.www.snb.ch > News & Publikationen > Geschäftsbericht>Geschäftsbericht 2025, S. 15f/81ff) beschrieben. Die SNB legt den grössten Teil ihrer Devisenanlagen in Staatsanleihen an und investiert daneben auch in Aktien und Unternehmensanleihen. Deren positiver Renditebeitrag führt zu einer Verbesserung des langfristigen Risiko-Ertrags-Verhältnisses der Anlagen. Die Aktienanlagen erfolgen passiv und regelgebunden auf Basis einer strategischen Benchmark, die aus einer Kombination von Aktienindizes in verschiedenen Märkten und Währungen besteht. Die Anteile der einzelnen Aktien werden grundsätzlich gemäss deren Marktkapitalisierung bestimmt. Das Prinzip der möglichst breiten Marktabbildung stellt sicher, dass die SNB an den verschiedenen Aktienmärkten möglichst neutral (in dem Sinne, dass die Gewichtung des Index nachgebildet wird) agiert und sich strukturelle Veränderungen der globalen Wirtschaft auch im Portfolio der SNB widerspiegeln. Das Direktorium der SNB ist für die Anlagestrategie verantwortlich (Art. 46 NBG, Geschäftsbericht SNB 2025; S.144). Die Gesamtaufsicht über den Anlage- und Risikokontrollprozess der Schweizerischen Nationalbank obliegt dem Bankrat (Art. 42, Abs. 2 Bst. e NBG). Er beurteilt die Grundsätze des Prozesses und überwacht dessen Einhaltung. Zu den Fragen 3 bis 5: Die SNB legt in ihrem Geschäftsbericht (Geschäftsbericht 2025,S. 16/86) dar, in welchen Fällen sie von der breiten Marktabdeckung abweicht. So verzichtet die SNB aufgrund ihrer speziellen Rolle als Zentralbank auf Investitionen in Aktien von systemrelevanten Banken. Zudem berücksichtigt sie in der Anlagepolitik die grundlegenden Normen und Werte der Schweiz. Sie investiert daher nicht in Aktien und in Anleihen von Unternehmen, deren Produkte oder Produktionsprozesse in grober Weise gegen gesellschaftlich breit anerkannte Werte verstossen. Die SNB erwirbt keine Wertschriften von Unternehmen, die grundlegende Menschenrechte systematisch verletzen, systematisch gravierende Umweltschäden verursachen oder in die Produktion international geächteter Waffen involviert sind. Wie dargelegt ist das Direktorium der SNB für die Anlagestrategie verantwortlich, was auch die Festlegung der Kriterien für die Ausschlüsse beinhaltet. Der Bankrat beurteilt die Grundsätze des Anlageprozesses und überwacht dessen Einhaltung. Die SNB lässt ihr Anlageuniversum regelmässig überprüfen, um die auszuschliessenden Unternehmen zu ermitteln. Je nach Kriterium stützt sich die SNB auf verschiedene spezialisierte externe Anbieter. Der Ausschlussprozess wird detailliert im Nachhaltigkeitsbericht der SNB beschrieben ( www.snb.ch > News & Publikationen > Nachhaltigkeitsberichte > Nachhaltigkeitsbericht 2025, S. 15f).