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26.3162 · Motion · 2026-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Art. 255 Abs. 1 StPO vorzulegen, welche eine klare gesetzliche Grundlage schafft, die Rechtssicherheit und eine praktikable Anwendung in der Polizeiarbeit gewährleistet. Sinnvoll wäre ein zweistufiges System, welches je nach Schweregrad der Straftat mit «Muss»- und «Kann»-Bestimmungen eine Abstufung vornimmt. Bei bestimmten Delikten – insbesondere bei typischen Spurendelikten – soll gesetzlich vorgesehen werden, dass zwingend eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie ein Wangenschleimhautabstrich (inkl. Auswertung) durchgeführt werden. Ein Beispiel hierfür wäre der Diebstahl (Art. 139 StGB).

Begründung

Die Anordnung und Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen wurden in den vergangenen Jahren deutlich eingeschränkt. Dies betrifft sowohl klassische erkennungsdienstliche Massnahmen als auch die Entnahme von Körperzellen zur DNA-Analyse mittels Wangenschleimhautabstrich (WSA).

Durch die BG-Rechtsprechung ist eine DNA-Entnahme nur noch unter engen Voraussetzungen möglich. In der Praxis führt dies dazu, dass ein WSA nur noch in rund 10 % der Fälle angeordnet werden kann, in denen dies noch vor wenigen Jahren üblich war.

So verliert die DNA-Referenzgewinnung in der alltäglichen Ermittlungsarbeit an Bedeutung. Am Tatort werden weiterhin DNA-Spuren gesichert, aber das notwendige Vergleichsmaterial fehlt. Bestehende DNA-Datenbanken werden weniger ergänzt und leeren sich mit der Zeit durch Löschfristen und fehlende Neueinträge.

Strukturelles Ungleichgewicht: Spuren sind vorhanden, können jedoch mangels Referenzdaten nicht zugeordnet werden. Dies erschwert die Identifizierung von Wiederholungstätern, verzögert Ermittlungen und führt zu sinkenden Aufklärungsquoten.

Prävention:Die Möglichkeit, Täter anhand von DNA-Profilen identifizieren zu können, wirkt abschreckend. Wenn ein solches Instrument faktisch nur noch in rund 10% der Fälle angewendet werden kann, verliert es seine präventive Wirkung.

Es entsprach der Praxis vieler Strafverfolgungsbehörden, anhand interner Deliktslisten routinemässig eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen WSA vorzunehmen.

Das Bundesgericht betont, dass die Abnahme eines WSA einen Eingriff in die persönliche Freiheit sowie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Eine schematische DNA-Abnahme aufgrund eines bestimmten Deliktstyps braucht daher eine klare gesetzliche Grundlage.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 255 Absatz 1 Buchstabe a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erlaubt es den Strafverfolgungsbehörden, von einer beschuldigten Person eine Probe zu entnehmen und ein DNA-Profil zu erstellen, wenn dies zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, erforderlich ist. Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Schliesslich kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weiter solche Delikte begehen (Art. 257 StPO). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Die Probenahme, die Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung sind strafprozessuale Zwangsmassnahmen; sie greifen in die Grundrechte der betroffenen Person ein (persönliche Freiheit, Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 13 Abs. 2 BV). Solche Eingriffe müssen gemäss Artikel 36 Absatz 3 BV verhältnismässig sein. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen daher nur ergriffen werden, wenn – nebst dem hinreichenden Tatverdacht – die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b–d StPO). Ob diese Voraussetzungen vorliegen müssen die Strafverfolgungsbehörden gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in jedem konkreten Einzelfall prüfen. Unter der Geltung des früheren Rechts vor 2024 haben Strafverfolgungsbehörden mitunter routinemässig DNA-Probenahmen und DNA-Analysen durchgeführt, ohne dass solche für die aufzuklärende Tat nötig gewesen wären, oder ohne dass ersichtlich war, dass sie zur Aufklärung späterer möglicher Delikte Verwendung finden könnten. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen in mehreren Urteilen für unzulässig erklärt und gleichzeitig die Voraussetzungen festgelegt, unter denen DNA-Profile für allfällige spätere Delikte erhoben werden dürfen (s. bspw. BGE 141 IV 87, E. 1.4.2; BGE 145 IV 263, E. 3.4; BGE 147 I 372, E. 2.1). Im Rahmen der Revision der StPO (Geschäft des Bundesrates 19.048) haben sich die beiden Räte eingehend mit den Voraussetzungen für die Erstellung von DNA-Profilen auseinandergesetzt und dabei im Ergebnis die bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert. Anträge, welche die routinemässige Erhebung von DNA-Profilen oder eine Lockerung der Voraussetzungen für die Erhebung verlangten, wurden allesamt abgelehnt. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Bundesrat eine erneute Änderung im Sinne der Motion nicht angezeigt. Eine solche wäre zudem der Rechtssicherheit abträglich, ist doch die heutige Regelung erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Eine Bestimmung, welche die Strafverfolgungsbehörden verpflichten würde, bei gewissen Straftaten zwingend eine erkennungsdienstliche Erfassung durchzuführen und ein DNA-Profil zu erstellen, d.h. ohne im Einzelfall zu prüfen, ob diese Massnahmen für die Aufklärung der Anlasstat überhaupt erforderlich sind oder ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betroffene Person in weitere Straftaten verwickelt sein könnte, hätte eine sehr weit gehende strafbehördliche Datenerfassung zur Folge. Ein solches Vorgehen würde dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) widersprechen, wonach staatliche Massnahmen für die betroffene Person erforderlich, geeignet und zumutbar sein müssen, und könnte zu Grundrechtsverletzungen führen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.