Lexipedia

Schweizweite Datengrundlage und Mindeststandards für Risikobeurteilungen und Entlassungsentscheide bei fürsorgerischen Unterbringungen nach den Artikeln 426 ff. ZGB

26.3173 · Postulat · 2026-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB eine kohärente und schweizweit koordinierte Risikobeurteilung sichergestellt werden kann.

Der Bericht soll insbesondere darlegen:

  1. ob eine schweizweite Datengrundlage geschaffen werden sollte bzw. unter welchen Voraussetzungen eine solche geschaffen werden kann, etwa in Form eines Registers mit Angaben zur Anzahl, Dauer und zum Anlass der Einweisungen sowie zu deren rechtlicher Grundlage, zu Gefährdungsbeurteilungen und zu Entlassungsentscheiden;

  2. ob Mindeststandards für die Risikobewertung vorgesehen werden sollten und – falls ja – welche, insbesondere hinsichtlich der Anwendung strukturierter Risiko-Assessments, der Dokumentation des Risikos von Selbst- und Fremdgefährdung sowie der Berücksichtigung früherer institutioneller Kontakte;

  3. ob für Entlassungsentscheide Mindeststandards vorgesehen werden sollten, namentlich in Bezug auf die vorgängige Risikobeurteilung, die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen sowie die Koordination zwischen den beteiligten Institutionen.

Begründung

Schwere Delikte zeigen wiederholt, dass sich gravierende Gefährdungslagen oft bereits vor der Tat abzeichnen. In zahlreichen Fällen waren die späteren Täter psychiatrisch bekannt oder standen zuvor in Kontakt mit Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens.

Für solche Situationen sieht das schweizerische Recht mit der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB ein präventives Instrument vor, das frühzeitig sowohl den Schutz der betroffenen Person als auch den Schutz Dritter gewährleisten und eine angemessene Behandlung sicherstellen soll. Wenn trotz erkennbarer Krisenlagen schwere Straftaten begangen werden, stellt sich die Frage, ob dieses Instrument in der Praxis ausreichend wirksam angewendet wird.

Heute fehlt jedoch eine schweizweite Datengrundlage und der Vollzug ist stark kantonal geprägt. Mangels einer kohärenten und interkantonal zugänglichen Informationsbasis besteht das Risiko, dass frühere Gefährdungsbeurteilungen oder institutionelle Erfahrungen bei späteren Entscheidungen nicht berücksichtigt werden.

Es ist daher dringend zu prüfen, ob eine schweizweite Datengrundlage sowie fachliche Mindeststandards die Anwendung von Art. 426 ff. ZGB kohärenter und risikosensitiver gestalten könnten – nicht zuletzt zum besseren Schutz der Bevölkerung.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat bereits früher ausgeführt hat, dass er das Institut der fürsorgerischen Unterbringung (FU; Art. 426 ff. des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) einer umfassenden Evaluation unterziehen will (vgl. bereits die Stellungnahme vom 29. August 2018 zu den Motionen Estermann 18.3653 und 18.3654). In der Zwischenzeit liegt der Schlussbericht zur Evaluation der FU von Erwachsenen vor (abrufbar über die Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.12.2022 «Fürsorgerische Unterbringung: Revision hat Ziele weitgehend erreicht»; www.admin.ch > Informationen für Medienschaffende > Medienmitteilungen und Reden). Der externe Evaluationsbericht zur FU von Minderjährigen wird im Sommer 2026 veröffentlicht. In diesem Zeitpunkt wird der Bundesrat auf Basis der beiden Evaluationen auch über den Revisionsbedarf Bericht erstatten und über das weitere Vorgehen entscheiden. Grundsätzlich können und sollen die Anliegen des Postulats im Rahmen dieser bereits laufenden Arbeiten einbezogen werden. Eine zentrale Bedeutung kommt dabei insbesondere der statistischen Erfassung und Auswertung von Daten in Zusammenhang mit der FU zu (vgl. bereits die Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat 23.3158 Wyss). Es ist namentlich zu prüfen, welche Daten zu erheben sind. Ausgehend davon aber ein nationales Register zu schaffen, das Rückschlüsse auf konkrete Personen zulassen würde, ist weder notwendig noch gerechtfertigt. Ein solches Register würde unverhältnismässig stark in die persönliche Freiheit eingreifen und wäre mit einem erheblichen Missbrauchsrisiko verbunden. Auch besteht der Zweck der FU primär in der persönlichen Fürsorge für die betroffene Person. Die Gefährdung anderer Personen steht nicht im Mittelpunkt und reicht allein auch nicht aus, um eine FU anzuordnen (vgl. BGer 5A_407/2019 vom 28. Oktober 2019, E. 8.5). Sie kann daher auch keine solche Datenbank rechtfertigen. Für den Schutz Dritter vor künftigen Straftaten stehen straf- und polizeirechtliche Massnahmen im Vordergrund. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer FU und die Entlassung sind Gegenstand der laufenden Arbeiten. Dabei werden die Anliegen des Postulats in Bezug auf die Prüfung von Mindeststandards miteinbezogen werden können. Allerdings betreffen die Instrumente und Standards für die Risikobeurteilung sowie die Dokumentation und Koordination grundsätzlich Fragen des Vollzugs, für die der Bund nicht zuständig ist. Angesichts dieser laufenden Arbeiten besteht nach Ansicht des Bundesrates kein Bedarf nach weiteren separaten Untersuchungsaufträgen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Schweizweite Datengrundlage und Mindeststandards für Risikobeurteilungen und Entlassungsentscheide bei fürsorgerischen Unterbringungen nach den Artikeln 426 ff. ZGB | Lexipedia | Lexipedia