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Schluss mit der Mehrbelastung für Unternehmen. SRG-Gebühr wie für Privathaushalte

26.3265 · Motion · 2026-03-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen für die Radio- und Fernsehgebühr so anzupassen, dass in der Schweiz ansässige Unternehmen umsatzunabhängig die gleiche Gebühr wie Privathaushalte bezahlen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 1,2 Millionen Franken sind von der Gebühr ausgenommen.

Begründung

Am 8. März 2026 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative «200 Franken sind genug!» abgelehnt und mit 62 Prozent dem Gegenvorschlag des Bundesrats zugestimmt, die SRG-Gebühr auf 300 Franken zu senken.

Während der Abstimmungskampagne wurde immer wieder darauf hingewiesen, das derzeitige Gebührenerhebungssystem benachteilige die Unternehmen, da die Gebühr nach dem Umsatz erhoben werde; für gewisse Unternehmen betrage sie somit mehrere Zehntausend Franken pro Jahr.

Das System ist äusserst ungerecht und wirtschaftlich unsinnig. Umsatzstarke Unternehmen konsumieren nicht mehr SRG-Programme. Verkaufsstarke Industrieunternehmen, handwerkliche KMU oder Detailhandelsbetriebe nutzen nicht häufiger öffentlich-rechtliches Fernsehen.

De facto macht das System die Radio- und Fernsehgebühr zu einer versteckten Steuer auf die Geschäftstätigkeit, welche die Unternehmen in der Schweiz benachteiligt und ihre Wettbewerbsfähigkeit schwächt. Ein überwiegend privat genutzter Service public wird somit unverhältnismässig stark von den Unternehmen finanziert.

Die Unternehmen tragen heutzutage bereits eine hohe Verwaltungs- und Steuerlast. Ein derart willkürliches System darf deshalb auf keinen Fall beibehalten werden. Ein Nutzer, eine Gebühr – nach diesem einfachen Prinzip soll der mediale Service public finanziert werden.

Deshalb muss eine einheitliche Gebühr für Unternehmen und Privathaushalte eingeführt werden. Die Reform hätte folgende Vorteile:

  • keine Diskriminierung von Unternehmen;

  • vereinfachtes Gebührenerhebungssystem;

  • wiederhergestellte Legitimität der Finanzierung des medialen Service public.

Das Parlament muss ein klares Signal senden: Die Radio- und Fernsehgebühr darf kein zusätzliches Abgabeninstrument für die Wirtschaft werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

2015 befürwortete eine Mehrheit der Stimmbevölkerung den Wechsel von der geräteabhängigen Empfangsgebühr zu einer geräteunabhängigen Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte und Unternehmen. Die Abgabepflicht hängt also nicht davon ab, ob Geräte vorhanden sind, die den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ermöglichen. Bei der Ausarbeitung der Unternehmensabgabe prüfte der Bundesrat verschiedene Modelle für die Ablösung der Empfangsgebühr. Dabei setzte sich das heutige, auf dem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz basierende Modell durch, da dieses einfach und effizient ist und weder für die Abgabepflichtigen noch für die Erhebungsstelle einen übermässigen Aufwand verursacht. Dieses System gewährleistet eine stabile Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen, ohne dass dies für die Unternehmen mit zusätzlichen administrativen Belastungen oder mehr Kontrollen verbunden ist. Die Höhe der Haushalt- und Unternehmensabgabe richtet sich nach den zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags im Bereich Radio und Fernsehen erforderlichen Finanzmitteln. Der Vorschlag, eine einheitliche Abgabe für Haushalte und Unternehmen einzuführen, würde sich auf die Finanzierung des Service public auswirken, da die Einnahmen aus der Unternehmensabgabe stark sinken würden. Daher hält der Bundesrat grundsätzlich am bisherigen System fest. Allerdings muss die aktuelle Tarifstruktur, wie sie in der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) festgehalten ist, aufgrund eines Bundesgerichtsurteils vom 27. November 2024 angepasst werden. Das Gericht kam nämlich zum Schluss, dass die degressive Tarifstruktur unzulässig ist. Der Bundesrat wird vor Ende des Jahres die Vernehmlassung zu den neuen Tarifen eröffnen. In Kraft treten sollen die Änderungen per 1. Januar 2028.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.