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26.3269 · Interpellation · 2026-03-19

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

  1. Welche UNO-Ausschüsse oder anderen internat. Organe sind berechtigt, der Schweiz «Auffassungen» oder «Empfehlungen» zu übermitteln (Auflistung)?

  2. Welche rechtliche Stellung kommt diesen internat. Organen zu, insb. den UNO-Ausschüssen?

  3. Wie und durch wen erfolgt die Bestellung der Mitglieder der UNO-Ausschüsse? Ist deren Wahl demokratisch legitimiert?

  4. Hält der Bundesrat «Auffassungen» und «Empfehlungen» der UNO-Ausschüsse für rechtsverbindlich: Ja oder Nein?

  5. Wie viele Mitteilungsverfahren gab es? Wie viele sind hängig? Wie oft wurde die Schweiz gerügt (Auflistung)?

  6. Welcher Stellenwert kommt «Auffassungen» oder «Empfehlungen» von UNO-Ausschüssen zu, insb. im Vergleich zu letztinstanzlichen Gerichtsurteilen?

  7. In welchen Fällen hält der Bundesrat ein Abweichen von einer «Auffassung» oder «Empfehlung» für angezeigt?

  8. Inwiefern hält der Bundesrat das sog. Mitteilungsverfahren für verfassungskonform, insb. mit Blick auf die Stellung des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV)?

  9. Inwiefern unterscheiden sich UNO-Ausschüsse vom EGMR? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die UNO-Ausschüsse nebst dem EGMR als internat. Gerichte ausgestaltet sein sollten?

  10. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, damit internat. «soft law» keine Verbindlichkeit erlangt?

  11. Beabsichtigt der Bundesrat, weiteren UNO-Ausschüssen beizutreten?

  12. Was tut der Bundesrat, um der ausufernden strategischen Prozessführung von NGOs vor UNO-Ausschüssen entgegenzuwirken?

Begründung

Die Schweiz kennt im Zusammenhang mit mehreren UNO-Ausschüssen ein sog. Mitteilungsverfahren, beispielsweise im Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention (KRK).

Der Bundesrat wies wiederholt auf die Unverbindlichkeit von Empfehlungen des Kinderrechtsausschusses hin, da es sich um «Soft Law» handle: «Es ist daran zu erinnern, dass es sich beim Mitteilungsverfahren nicht um ein eigentliches Gerichtsverfahren handelt und die Auffassungen des Ausschusses rechtlich nicht verbindlich sind» (vgl. BBl 2016 221, 226, 228, 232).

Ein aktueller Fall deutet darauf hin, dass der Bundesrat seine Meinung geändert hat (SoZ, 15.03.2026; 26.7064). Er begeht Wortbruch, falls er das heute anders bewerten sollte. UNO-Empfehlungen müssen unverbindlich bleiben, zumal UNO-Ausschüsse keine Gerichte sind.

Stellungnahme des Bundesrates

1./8. Die Schweiz hat die Zuständigkeit folgender fünf UNO-Ausschüsse zur Entgegennahme und Prüfung sog. "Mitteilungen" (Individualbeschwerden) anerkannt, mit welcher eine Einzelperson geltend machen kann, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens geworden zu sein: Ausschuss gegen das Verschwindenlassen (CED, Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, SR 0.103.3), Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD, Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; SR 0.104), Ausschuss gegen Folter (CAT, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR 0.105), Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW, Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau [OP-CEDAW]; SR 0.108.1) und Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC, Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren; SR 0.107.3). Der Bundesrat hat die Zuständigkeiten dieser Ausschüsse jeweils gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung der Bundesversammlung anerkannt (AS 2016 4687, AS 2005 85, AS 1987 1306, AS 2009 263, AS 2017 3237). Die Genehmigungsbeschlüsse zu CRC-IC, OP-CEDAW und CED wurden überdies dem fakultativen Referendum unterstellt (AS 2016 4687, AS 2009 263, AS 2017 3237). 2./3./9.Anders als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der ein Gericht ist sind die UNO-Ausschüsse keine Gerichte, sondern Expertengremien. Deren Mitglieder werden durch die Konferenz der jeweiligen Vertragsstaaten auf eine feste Amtsdauer gewählt und sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. 4./6./7./10. Soweit die Ausschüsse Verfahren zu Individualmitteilungen führen, entfalten ihre Feststellungen keine rechtlich bindende Wirkung, begründen keine weitergehenden Pflichten, als sie bereits im jeweiligen Übereinkommen vorgesehen sind, und beseitigen nicht die Rechtskraft innerstaatlicher Gerichtsurteile (Bundesgericht, Urteil 8C_459/2011 vom 5. Oktober 2011, Erw. 4.3). Da es sich um Feststellungen handelt, die von einem für den Zweck der Vertragsauslegung in Einzelfällen eingesetzten unabhängigen Organ getroffen wurden, kommt ihnen jedoch grosses Gewicht zu (BBl 2016 217, 236) und der Vertragsstaat ist gehalten, sie zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung zu ziehen (BBl 2006 9787, 9817). Die Umsetzung erfolgt in der Regel durch Wiedererwägung oder Neueinschätzung eines Falles durch die betroffenen Verwaltungsbehörden und nicht im Wege der Revision, die der Gesetzgeber bewusst auf die verbindlichen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beschränkt hat.Eine weitere Hauptaufgabe der Ausschüsse besteht darin, die Einhaltung und Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten zu überwachen, indem sie deren periodisch vorzulegende Berichte prüfen. Die Ausschüsse befassen sich insofern nicht mit «soft law».5. Die Angaben zu Anzahl und Stand von Individualmitteilungen seit dem Beitritt der Schweiz lassen sich tabellarisch wie folgt darstellen (Stand: 31.03.2026): AusschussAnerkennung SchweizMitteilungEntscheidungFestgestellte VerletzungVorsorgliche MassnahmeHängigCED201720022CERD200375022CAT19873582923927966CEDAW2008431743326CRC2017743445340 11. Die Internationalen Pakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1) resp. über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) sehen in Zusatzprotokollen ebenfalls die Möglichkeit von Individualmitteilungen vor; der Bundesrat hat Forderungen nach deren Ratifikation zurückgewiesen (vgl. Frage 21.8157 Glättli, Frage 21.7617 Arslan, Motion 19.4424 Roth). 12. Der Bundesrat anerkennt das Recht von Privatpersonen, mit oder ohne Unterstützung von Organisationen, Individualmitteilungen bei UNO‑Vertragsausschüssen einzureichen. Dieses Recht ist Teil der von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Gleichzeitig gibt es Anzeichen, dass in den letzten Jahren teilweise Individualmitteilungen eingereicht wurden, die nicht nur auf die Behebung einer konkreten individuellen Rechtsverletzung abzielen, sondern auch die Gerichte oder durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Überwachungsorgane wie die UNO-Ausschüsse dazu bewegen sollen, zu Fragen Stellung zu nehmen, die nach schweizerischem Verständnis vom Verfassungs- oder Gesetzgeber zu klären sind. Zur Begrenzung missbräuchlicher Verfahren sehen die Rechtsgrundlagen der UNO‑Vertragsausschüsse selbst Zulässigkeitsvoraussetzungen vor (namentlich das Erfordernis eines persönlichen und unmittelbaren Betroffenseins und die Unzulässigkeit offensichtlich unbegründeter oder missbräuchlicher Eingaben). Die Schweiz macht diese Einwände wo nötig in ihren Stellungnahmen systematisch geltend.