Eignungsgebiete für Windenergie im Kanton St. Gallen. Vorbehalte und Auflagen der Bundesstellen
26.3284 · Interpellation · 2026-03-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Kanton St.Gallen hat im Rahmen der Richtplan-Anpassung 2023 mehrerer Eignungsgebiete für Windenergie festgesetzt. Im Rahmen der Vorprüfung haben verschiedene Bundesstellen zu einzelnen Gebieten erhebliche Vorbehalte, Einschränkungen und Auflagen geltend gemacht, insbesondere in Bezug auf Natur- und Landschaftsschutz, Flugsicherung, militärische und zivile Richtfunkanlagen, Grundwasserschutz sowie bestehende oder geplante Infrastrukturen.
Insbesondere bei sicherheitsrelevanten Interessen des Bundes – namentlich bei zivilen und militärischen Flugrouten, Einsatz- und Übungsgebieten der Armee, Richtfunkanlagen sowie Instrumentenflugverfahren der zivilen Luftfahrt – ist sicherzustellen, dass diese weder beeinträchtigt noch in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt werden. Solche Interessen müssen im Sinne der Landessicherheit in allen Planungs- und Bewilligungsverfahren uneingeschränkt gewahrt bleiben.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Welche der vom Bund erhobenen Schutzinteressen sind für die Armee/Landesverteidigung relevant? Bitte verwenden Sie dabei die Nummerierung gemäss Erläuterungsbericht des Kantons St.Gallen (S. 16).
Welche konkreten Auswirkungen bzw. Einschränkungen ergeben sich aus den vom Bund erhobenen Schutzinteressen grundsätzlich für die Realisierung eines möglichen Windparks?
Welche konkreten Einschränkungen ergäben sich für die Armee/Landesverteidigung (z. B. Truppenabsetzung, Helikopterlandungen, Waffeneinsatz, Kommunikation), falls in den Gebieten Nr. 21 «Laad» (mit dem direkt angrenzenden Schiessplatz Ricken-Cholloch) sowie Nr. 30 «Hamberg / Alvensberg» (mit dem Schiessplatz Kirchberg–Gähwil und dem Übungsplatz Schmidrüti ZH) ein Windpark realisiert würde?
In welchen Verfahrensstufen kann bzw. muss der Bund oder eine seiner Bundesstellen verbindliche Auflagen erlassen oder Korrekturen an einem Projekt verlangen?
Können im Verlauf des Planungs- und Bewilligungsverfahrens zusätzliche Vorbehalte, Einschränkungen oder Auflagen durch den Bund angeordnet oder bestehende Vorbehalte verschärft, präzisiert oder aufgehoben werden?
Wie stellt der Bund sicher, dass die von den Bundesstellen genannten Schutzinteressen in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren tatsächlich und verbindlich berücksichtigt werden (z. B. durch Auflagen, Bedingungen, Monitoring oder Vollzugskontrollen)?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Frage 1:Es sind dies die Kriterien Nr. 35 «Militärluftfahrt und militärische Anlagen», Nr. 58 «Militärluftfahrt: Umkreis von 20 km um Militärflugplätze» und Nr. 61 «Richtfunkstrecken». Zu Frage 2:In Gebieten mit militärischen Schutzinteressen können Windparks nur in Ausnahmefällen und mit fundierter, auf den konkreten Fall Bezug nehmender Begründung bewilligt werden. Zu Frage 3:Bei den Eignungsgebieten Nr. 21 «Laad» und Nr. 30 «Hamberg / Alvensberg» müssen konkrete Höhenlimitierungen für Windenergieanlagen beachtet werden. Beim Eignungsgebiet Nr. 21 müssen Windenergieanlagen zudem einen gewissen Abstand zum westlich angrenzenden Schiessplatz haben. Schliesslich gibt es gewisse Einschränkungen beim Betrieb von Windenergieanlagen während der Durchführung des «World Economic Forum» (WEF). Unter Berücksichtigung dieser festgelegten Höhenlimitierungen und Sicherheitsabstände sind die militärischen Systeme sowie die Ausbildung der Truppe gemäss Beurteilung des VBS nicht gefährdet. Zu Frage 4: Für das Einbringen verbindlicher Anforderungen des Bundes sind im Wesentlichen zwei Verfahren relevant: Einerseits das Richtplanverfahren und andererseits das Luftfahrthindernis-Bewilligungsverfahren des BAZL. Diese bundesrechtliche Bewilligung für jede einzelne Windenergieanlage wird im Einvernehmen mit dem VBS erteilt und erfolgt zeitlich parallel zur Phase des kantonalen Baubewilligungsverfahrens. Im Weiteren spielen auch die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Rodungsbewilligung und die Plangenehmigung für Starkstromanlagen eine Rolle. Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet: Vorprojekte können vom Guichet Unique Windenergie auf ihre Machbarkeit geprüft werden und es können Informationen zu den Bewilligungsanforderungen geliefert werden. Bei jedem Projekt fordert das VBS gewisse Auflagen und eine davon ist, dass der Projektant schriftlich vor der Einreichung des Nutzungsplans bestätigen muss, dass er sämtliche Auflagen berücksichtigen wird (Selbstdeklaration). In der Folge kann es zu Projektoptimierungen aufgrund der Vorbehalte des Bundes, aber auch zu punktuellen Verschärfungen aufgrund der o.g. weiteren Verfahren kommen, die im Einzelfall dazu führen können, dass auf gewisse Anlagen verzichtet werden muss. Die einzelnen konkreten Auflagen und Bedingungen des VBS pro Windenergieanlage fliessen schliesslich rechtlich verbindlich in die Luftfahrthindernis-Bewilligung des BAZL ein.