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26.3397 · Interpellation · 2026-03-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat freundlich, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie viele Gesuche für Pilotprojekte sind gestützt auf Art. 59b KVG bis heute eingereicht worden und wie viele wurden gutgeheissen?

  2. Mit welchen Begründungen wurden Gesuche abgelehnt?

  3. Worauf führt es der Bundesrat zurück, dass dieses Instrument kaum oder gar nicht genutzt wird?

  4. Wo sieht der Bundesrat Möglichkeiten, diese Situation zu verändern, um Anreize für sinnvolle Pilotprojekte zu schaffen?

  5. Weshalb hat der Bundesrat seine Kompetenz gemäss Art. 59b Abs. 3 KVG nicht genutzt, um eine breitere Basis für Pilotprojekte zu schaffen?

  6. Weshalb hat der Bundesrat auf Verordnungsebene - ohne gesetzgeberischen Auftrag - volle Kostentragung durch die Inhaber der Bewilligung für Pilotprojekte vorgesehen? Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass sich diese Regelung prohibitiv auswirkt? Wäre es nicht sinnvoller gewesen, klare Kriterien zu definieren, bei deren Erfüllung sich der Bund an sinnvollen Projekten kostenmässig beteiligen würde?

Begründung

Per 1. Januar 2023 wurde Artikel 59b des KVG, der sogenannte «Experimentierartikel» in Kraft gesetzt. Damit versprach sich das Parlament eine Dynamisierung des KVG und die Möglichkeit, Reformen und Innovationen zunächst im Rahmen von Pilotierungen zu testen, um hernach gestützt auf die erworbene Evidenz entscheiden zu können, ob eine Reform sinnvoll ist oder nicht.

Anscheinend sind bis heute – über drei Jahre nach Inkraftsetzung - keine entsprechenden Pilotprojekte gutgeheissen oder in Angriff genommen worden.

Einerseits lässt die Formulierung der Bestimmung nur eine beschränkte Anzahl von Themen zur Pilotierung zu. Hierzu sieht Absatz 3 allerdings vor, dass der Bundesrat via Verordnungsebene auch Pilotprojekte zu anderen Themen ermöglichen kann. Andererseits sind offenbar die Kriterien für die die Zulassung von Pilotprojekten unklar.

Schlussendlich hat der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung auf Verordnungsebene in Art. 77m KVV festgelegt, dass die Kosten für ein Pilotprojekt und dessen Evaluationen, sowie die mit der Wiederherstellung des vor dessen Durchführung bestehenden Zustands verbundenen Verwaltungskosten vollumfänglich zulasten der Inhaber der Bewilligung für das Pilotprojekt gehen. Diese volle Kostentragung ist auf Stufe Gesetz nicht vorgesehen und wirkt sich prohibitiv aus, indem kreative Ideen an einer undifferenzierten Kostenübernahmepflicht scheitern.

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Seit dem 1. Januar 2023 und dem Inkrafttreten des Experimentierartikels hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zwei Gesuche um Bewilligung eines Pilotprojekts nach Artikel 59b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erhalten. Eines der Gesuche konnte nicht bewilligt werden, weil es den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprach. Ein zweites wurde von den Gesuchstellern zurückgezogen.

3. und 4. Aufgrund der geringen Anzahl an Gesuchen hat das BAG im Sommer 2024 eine Umfrage bei den Gesundheitsakteuren zu potenziellen Schwierigkeiten und Herausforderungen bei der Ausarbeitung eines Pilotprojekts durchgeführt. Über 75% der Akteure haben angegeben, dass sie keine Absicht haben, ein Gesuch für ein Pilotprojekt einzureichen. Als Gründe wurden das Risiko einer Unrealisierbarkeit des Projekts, das administrativ aufwändige Bewilligungsverfahren, der enge Rechtsrahmen sowie begrenzte personelle und finanzielle Ressourcen genannt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Umsetzung von Pilotversuchen bereits innerhalb eines anderen Rahmens erfolge oder die Projektidee während der Erarbeitung bereits wieder verworfen worden sei.

Aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen und Vorschläge wurden mögliche sinnvolle Massnahmen identifiziert und auf ihre Umsetzbarkeit geprüft. Das BAG wird bereits ergriffene Massnahmen zur Förderung der Pilotprojekte in Reaktion auf Fragen und Unsicherheiten der Akteure weiterführen, zum Beispiel die Möglichkeit von Vorprüfungen von Projektideen und ein früher Austausch mit dem BAG, die Bereitstellung eines Gesuchsformulars oder die regelmässige Aktualisierung der FAQ auf der Website des BAG.

5. Die Idee der Pilotprojekte besteht darin, neue innovative Projekte zur Kostendämpfung zu lancieren, welche den Rahmen des KVG sprengen. Dies ist nur in den im KVG genannten Bereichen möglich (Art. 59b Abs. 2 KVG). Artikel 59b Absatz 3 KVG delegiert die Zuständigkeit an den Bundesrat, Pilotprojekte in anderen Bereichen vorzusehen, sofern diese nicht vom Gesetz abweichen. Eine Ausweitung des eigentlichen Geltungsbereichs des KVG ist damit auch auf Verordnungsstufe nicht möglich.

6. Damit der Bund solche Projekte finanziell unterstützen kann, muss dies in einer formellen Rechtsgrundlage vorgesehen sein. Eine solche Möglichkeit müsste somit auf Gesetzesebene verankert werden. Bei den parlamentarischen Beratungen zur Einführung des Experimentierartikels hat das Parlament jedoch darauf verzichtet, eine solche Möglichkeit vorzusehen. Es ist daher nicht möglich, diese auf Verordnungsstufe festzuschreiben.