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26.3412 · Interpellation · 2026-03-20

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

1. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um Einsatzkräfte zu schützen, die bei ihrer Arbeit Körperflüssigkeiten ausgesetzt sind?

2. Ist eine Ausnahmeregelung vom Arztgeheimnis denkbar, namentlich wenn bei solchen Expositionen die Täterinnen und Täter ihre Einwilligung verweigern?

3. Sollte bei Expositionen gegenüber Körperflüssigkeiten nicht ein gezieltes medizinisches Protokoll eingeführt werden?

4. Sollte der Kontakt mit Körperflüssigkeiten nicht im Unfallversicherungsgesetz als Berufsrisiko anerkannt werden, mit einer erweiterten Deckung, die unter anderem sofortige medizinische Versorgung, Prophylaxe, Langzeitbetreuung und psychologische Unterstützung umfasst?

5. Sollten angehaltene oder festgenommene Personen, die Einsatzkräfte mit Körperflüssigkeiten in Kontakt bringen, nicht unter anderem zu Blutentnahmen verpflichtet und in bestimmten Fällen härter bestraft oder schadenersatzpflichtig werden?

Begründung

Verschiedene Einsatzkräfte, allen voran Zollbeamtinnen und Zollbeamte sowie Polizistinnen und Polizisten, sind täglich möglichen Infektionen durch Bisse oder Bespucken ausgesetzt oder kommen in anderer Form mit Körperflüssigkeiten in Kontakt.

Da aufgrund der geltenden gesetzlichen Einschränkungen (Datenschutz, Arztgeheimnis) bei solchen Expositionen keinerlei Gesundheitsinformationen über die Täterinnen und Täter vorliegen, werden die Einsatzkräfte mangels Diagnose nach dem Vorsorgeprinzip teilweise sehr belastender Prophylaxe unterzogen – übermässig invasiven, kostspieligen und ungezielten Massnahmen, die oft unnötig und manchmal gar riskant für ihre Gesundheit sind.

Es ist an der Zeit, darüber nachzudenken, mit welchen Massnahmen Einsatzkräfte besser geschützt werden können.

Stellungnahme des Bundesrates

1./3. Der Schutz der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer (Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes [SR 822.11]) sowie zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Zur Verhütung blutübertragbarer Infektionen für Berufsgruppen ausserhalb des Gesundheitswesens hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Empfehlungen über spezielle Schutzmassnahmen publiziert. Bei Kontakt mit Blut sind zudem die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erlassenen Empfehlungen zu Impfungen und Behandlungen nach einem Kontakt anzuwenden, welche aktuell in Überarbeitung sind. Vor einer Exposition ist die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zentral. Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderliche PSA kostenlos bereitzustellen und die Einsatzkräfte sind verpflichtet, diese bestimmungsgemäss zu nutzen. Nach einer Exposition orientiert sich das Vorgehen an arbeitsmedizinischen Standards, infektiologischen Leitlinien, den Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) sowie den Empfehlungen des BAG. Damit existieren ausreichende gesetzliche Grundlagen und Massnahmen, um Einsatzkräfte angemessen zu schützen. 2. Die Schaffung einer Ausnahmeregelung vom ärztlichen Berufsgeheimnis wäre nicht zielführend, da die darunterfallenden Daten unter Umständen nicht aktuell und daher wenig aussagekräftig sind. Zudem kann die Übertragung einer Krankheit nur durch eine Untersuchung der betroffenen Einsatzkraft verlässlich nachgewiesen werden (s. Motion 26.3418 Schmid «Angestellte von Polizei, Sanität und Feuerwehr besser schützen. Ansteckungen mit gefährlichen Krankheiten nach tätlichen Angriffen rasch abklären»). 4. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die Berufskrankheiten werden abschliessend im Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) aufgeführt. Infektionskrankheiten, die durch Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen verursacht werden, sind als Berufskrankheit anerkannt, da diese Arbeiten mit einer systematisch erhöhten Exposition verbunden sind. Dem sind aus Sicht des Bundesrates unvorhersehbare Einzelfallereignisse bei Einsatzkräften nicht gleichzusetzen. Eine solche Infizierung kann jedoch über die Generalklausel in Artikel 9 Abs. 2 UVG als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie im Minimum stark überwiegend durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die in Frage 4 der Interpellation genannten Leistungen wären bei einer Anerkennung als Unfall oder Berufskrankheit von der Unfallversicherung gedeckt. 5. Zur Frage der zwangsweisen Blutentnahme bei angreifenden Personen sei auf die Motion 26.3418 Schmid «Angestellte von Polizei, Sanität und Feuerwehr besser schützen. Ansteckungen mit gefährlichen Krankheiten nach tätlichen Angriffen rasch abklären» verwiesen. Solche Übergriffe führen nach geltendem Recht zu einer strengen Bestrafung, da in der Regel die Voraussetzungen von Artikel 285 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) erfüllt sind. Das Parlament hat vor kurzem die Strafdrohungen dieses Artikels verschärft (AS 2023 259). Überdies besteht echte Konkurrenz zwischen Artikel 285 StGB und den Artikeln 122 (schwere Körperverletzung), 123 (einfache Körperverletzung) und 231 StGB (Verbreiten menschlicher Krankheiten). Entsprechend verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich einer Entschädigungspflicht gelten schliesslich die allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Dabei kann die geschädigte Person ihre zivilrechtlichen Ansprüche unter den Voraussetzungen von Artikel 122 ff. Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mittels einer Adhäsionsklage im Rahmen eines Strafverfahrens geltend machen.