26.3448 · Postulat · 2026-03-20
Finanzdepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen/Aspekte rund um das Thema Gebäudeversicherungen in den Kantonen aufzuarbeiten und in einem Bericht darzulegen.
Die Bedeutung der obligatorischen Gebäudeversicherung
Welche Unterschiede sind feststellbar zwischen Kantonen mit und ohne Obligatorium? Insbesondere: Welche allfälligen Nachteile birgt ein fehlendes Obligatorium für Kantone und Hauseigentümer?
Die Bedeutung der öffentlichen Gebäudeversicherung
Welche Unterschiede sind feststellbar zwischen Kantonen mit öffentlicher und ohne öffentliche Gebäudeversicherung.
Insbesondere in Bezug auf die Höhe der Prämien, die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen im Schadenfall (Kosten für die öffentliche Hand im Falle von Unterdeckung bei Privaten) und die Prävention.
Die Bedeutung von unterschiedlichen Regeln und Zuständigkeiten beim Brandschutz in den Kantonen
Welche unterschiedlichen Formen und Zuständigkeiten gibt es in den Kantonen bezüglich Brandschutz?
Insbesondere: Welche Folgen haben die Unterschiede für die Unabhängigkeit der Kontrollen und die Sicherheit der Menschen? Inwiefern könnten Kontrollen durch die Gebäudeversicherung Gemeinden und Kantone entlasten?
Begründung
Mit der Naturkatastrophe von Blatten ist die Debatte um Sinn und Nutzen einer obligatorischen bzw. öffentlichen Gebäudeversicherung wieder hochaktuell geworden. Und die Tragödie von Crans-Montana hat die Mängel des Brandschutzes bzw. die diesbezüglichen grossen Unterschiede zwischen den Kantonen in den Fokus gerückt.
Eine saubere Aufarbeitung und objektive Darstellung der Vor- und Nachteile ist jetzt notwendig, sinnvoll und hilfreich - nicht nur zuhanden der GUSTAVO Kantone, sondern auch für die Bevölkerung in den betroffenen Kantonen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt das Anliegen des Postulats, nach der Naturkatastrophe in Blatten und dem fatalen Brand in Crans-Montana verschiedene Fragen/Aspekte rund um die Themen Gebäudeversicherungen und Brandschutz in den Kantonen aufzuarbeiten. Die Bewältigung von Feuer- und Elementarschäden sowie der Brandschutz liegen jedoch in der Zuständigkeit der Kantone. Sie verfügen daher auch über entsprechende fachliche Kompetenzen und relevante Informationen, die zur Aufarbeitung dieser Fragen nötig sind. Die Kantone haben die Versicherung von Gebäuden gegen Feuer- und Elementarschäden – worunter Schäden durch Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch fallen – unterschiedlich geregelt. 19 Kantone haben eine öffentlich-rechtliche kantonale Gebäudeversicherung mit gesetzlichem Monopol und eine damit verbundene Versicherungspflicht geschaffen. In vier Kantonen steht der Abschluss einer Gebäudeversicherung den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern frei, während in drei Kantonen eine Versicherungspflicht besteht. In diesen insgesamt sieben Kantonen – den sogenannten GUSTAVO-Kantonen (GE, UR, SZ, TI, AI, VS, OW) – erfolgt der Abschluss der Gebäudeversicherung bei privaten Versicherungsunternehmen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) stellt dabei sicher, dass Deckungsumfang und Prämientarife der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich sind. Wie der Bundesrat bereits in 25.3846 Zybach Gebäudeversicherungspflicht für alle erwähnt hat, führt das heutige System im Bereich Elementarschadenversicherung dazu, dass in der ganzen Schweiz ein sehr hoher Anteil aller Gebäude gegen Naturgefahren versichert ist, auch in den Kantonen ohne Versicherungspflicht (GE, TI, AI, VS). Ausserdem ist die Prämienhöhe in der Schweiz im internationalen Vergleich relativ tief. Das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH) weist zudem darauf hin, dass es in der wissenschaftlichen Literatur Evidenz gibt, dass das Modell der kantonalen Gebäudeversicherungen eine tiefere Gesamtprämie, höhere Präventions- und Interventionsausgaben sowie eine tiefere Schadensquote im Vergleich mit der Privatassekuranz aufweist. Der Kanton Wallis ist gegenwärtig daran, die Machbarkeit der Gründung einer kantonalen Gebäudeversicherung zu prüfen (siehe das überwiesene Postulat 2025.06.289 «Einführung einer kantonalen Gebäudeversicherung im Wallis», verfügbar unter: https://parlement.vs.ch/app/de/search/document/265555). Betreffend einen allfälligen Wechsel des Versicherungsmodells in den Kantonen sind – wie bereits in 25.3910 Schmezer Endlich eine obligatorische kantonale Gebäudeversicherung in den Gustavo-Kantonen. Wie sieht das der Bundesrat? erwähnt – bestehende internationale Abkommen zu berücksichtigen. Für die Kantone spielt die klare Abgrenzung von versicherbaren privaten Schäden gegenüber Schäden an Schutzbauten und öffentlichen Infrastrukturen wie Strassen eine wichtige Rolle. Für die Wiederherstellung und Sonderhilfen bei Schäden an Schutzbauten und öffentlichen Infrastrukturen greifen bestehende Gesetzesgrundlagen (Waldgesetz, Wasserbaugesetz) oder wurden bisher ausserordentliche Bundeshilfen (Unwetterbewältigungsgesetz 2024, Bundesgesetz zur Behebung der Unwetterschäden 2005 im Kanton Obwalden) eingesetzt. Auch der Erlass von Bauvorschriften inklusive von Vorschriften zum baulichen Brandschutz liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Die Brandschutzvorschriften werden als einzige Bauvorschriften einheitlich über ein Konkordat, die Interkantonale Vereinbarung Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH), erlassen. Aktuell ist einzig der Vollzug der Brandschutzvorschriften den einzelnen Kantonen überlassen. Gemäss dem IOTH, das die IVTH vollzieht, zeigen die statistischen Zahlen zu den Brandschäden keine Abhängigkeit zur Organisationsform der Brandschutzbehörden. Die Sicherheit der Menschen bezüglich Brandschutz sei deshalb in allen Kantonen vergleichbar. Die Kantone haben aufgrund der Katastrophe in Crans Montana als Sofortmassnahme schweizweit per 1. April 2026 ein Pyroverbot in öffentlich zugänglichen Räumen erlassen. Zudem haben sie die laufenden Bestrebungen zu allfälligen Liberalisierungen des Brandschutzes gestoppt und unterziehen die Brandschutzvorschriften einer Überprüfung. Dabei halten die Kantone an einem einheitlicheren Vollzug und an einem risikobasierten Ansatz fest, so dass dort der Brandschutz gestärkt werden soll, wo die Risiken höher sind. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Bundes und der laufenden Arbeiten zur Gebäudeversicherung im Kanton Wallis und zum Brandschutz im IOTH, erachtet es der Bundesrat nicht als opportun, parallel dazu eigene Abklärungen zu treffen, für die er wiederum auf die Kantone zurückgreifen müsste.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.