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26.3467 · Interpellation · 2026-03-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

In den vergangenen Monaten häufen sich Berichte über Fälle, in denen Betroffene keine IV-Rente erhalten – nicht wegen ihrer gesundheitlichen Situation, sondern weil sie im „falschen“ Kanton wohnen. Dadurch werden identische Diagnosen unterschiedlich beurteilt, was zu Ungleichbehandlungen führt.

Begründung

Weiter müssen Personen in einigen Kantonen trotz schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen Gutachtenprozesse durchlaufen, die ihnen eigentlich nicht zugemutet werden dürften und das Risiko bergen, ihren Zustand langfristig zu verschlechtern.

Natürlich ist die IV im Bundesgesetz geregelt, und die kantonalen IV-Stellen sind für die Umsetzung zuständig. Dennoch gilt auch hier das Prinzip der Rechtsgleichheit. Es kann nicht sein, dass kranke Menschen je nach Wohnkanton schlicht Pech haben und deshalb keine IV-Rente erhalten.
Tatsächlich gibt es Betroffene, die aus diesem Grund in einen anderen Kanton umgezogen sind. Dieses System schafft nicht nur erhebliche Ungerechtigkeiten, sondern führt auch zu Lücken im sozialen Netz: Personen, denen eine IV-Rente verwehrt bleibt, landen häufig beim Sozialdienst, mit direkten finanziellen Folgen für Gemeinden und Kantone.
Zugleich führt dies zu geschönten IV-Statistiken und verwehrt den Betroffenen den Zugang zu weiterführenden IV-Leistungen wie Eingliederungsmassnahmen oder Umschulungen, die für ihre langfristige berufliche und soziale Integration zentral wären.

Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

Wie stellt das BSV sicher, dass Versicherte unabhängig vom Wohnkanton einheitlich beurteilt und behandelt werden, insbesondere im Hinblick auf Rentenentscheide und die Durchführung medizinischer Gutachten?

Weshalb kommt es gerade bei Long Covid und ME/CFS zu so grossen Unterschieden in der IV‑Beurteilung, obwohl inzwischen umfangreiche Berichte, Fachinformationen und klar definierte Diagnosekriterien für beide Krankheitsbilder vorliegen?

Welche Massnahmen sind geplant, um bestehende kantonale Unterschiede in der Anwendung des IV-Rechts künftig besser zu vermeiden?

Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass Personen ohne zugesprochene IV-Leistungen oftmals bei den Sozialdiensten landen und dadurch die finanziellen Lasten zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden verzerrt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 3. In seiner Funktion als Aufsichtsbehörde überwacht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den kantonalen Vollzug des IV-Rechts und sorgt für seine einheitliche Anwendung. Es erlässt für die Durchführungsstellen Weisungen, führt jährliche Audits bei den IV-Stellen durch, prüft Dossiers, führt Gespräche mit Mitarbeitenden und analysiert Prozesse und Statistiken. Zudem tauschen sich Fachpersonen aus den IV-Stellen regelmässig über aktuelle Themen aus. Darüber hinaus bietet das Bildungszentrum IV den Fachpersonen aller IV-Stellen der Schweiz ein breites Ausbildungsangebot, mit dem die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gefördert wird. Im Bereich der IV besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht ohne Mindeststreitwert. Entsprechend untersteht die Praxis der IV-Stellen (sowie der kantonalen Gerichtsinstanzen) der strengen Prüfung durch das Bundesgericht, was zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beiträgt.Im Jahr 2020 hat das BSV seine Aufsichtstätigkeit über die IV-Stellen untersucht: Analyse der Aufsicht über die IV-Stellen. Bericht vom 13. Oktober 2020 (www.admin.ch > Medien > Medienmitteilungen & Reden > Organisation: EDI, BSV, Thema: IV, Datum: 13.10.2020). Das bestehende Aufsichtssystem ist grundsätzlich in der Lage, kantonale Unterschiede in der Rechtsanwendung zu erkennen und auszuräumen. Gleichzeitig wurden Verbesserungsmassnahmen identifiziert, die inzwischen umgesetzt wurden. Die kantonsübergreifende Gleichbehandlung und mögliche Neuerungen werden kontinuierlich analysiert: So werden in der Integrationsreform (www.bsv.admin.ch > Im Fokus > Integrationsreform) Optimierungen im Abklärungsverfahren geprüft. 2. Um den Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung zu bestimmen, müssen die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Person untersucht werden. Die gleiche Diagnose kann je nach ausgeübter Tätigkeit und Aufgabenbereich unterschiedliche Folgen haben. «Invalidität» im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist ein wirtschaftlicher und kein medizinischer Begriff. Somit sind die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Beeinträchtigung im Einzelfall zu beurteilen. Für sich genommen ist die Diagnose nicht massgebend für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Dies gilt auch für Personen, die sich wegen Long Covid bei der IV angemeldet haben. Eine wichtige Grundlage für die Beurteilung von Long-Covid-Fällen bilden die «Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei Post-Covid-19-Erkrankung» (www.swiss-insurance-medicine.ch >Fachwissen und Tools > Medizinische Gutachten > Suche > Titel in Suchfeld eingeben) der Swiss Insurance Medicine. Damit sollen ein einheitliches Vorgehen («unité de doctrine») und die Rechtsgleichheit bei der Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sichergestellt werden. 4. Nicht alle Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen erfüllen die Anforderungen für den Anspruch auf IV-Leistungen. Ein negativer IV-Entscheid infolge Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen kann dazu führen, dass Betroffene um Unterstützung durch die Sozialhilfe ersuchen. Dies entspricht der Systematik der sozialen Sicherheit in der Schweiz, wonach unterschiedliche Sozialwerke je nach Anspruchsvoraussetzungen Leistungen erbringen. Die Statistik Soziale Verlaufsmuster (SHIVALV) (www.bfs.admin.ch >Statistiken > Soziale Sicherheit > Analysen und Verläufe im System der sozialen Sicherheit > Analysen zum System der sozialen Sicherheit) deutet zudem klar darauf hin, dass nur ein kleiner Teil der Personen, deren IV-Gesuch abgelehnt wurde, anschliessend auf Sozialhilfe angewiesen ist.