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26.3481 · Interpellation · 2026-03-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Wenn eine Frau ein Notfallverhütungsmittel beziehen will, muss sie sich in einer Apotheke einer Befragung unterziehen. Die Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, ein mehrstufiges Standardprotokoll anzuwenden, bevor sie das Notfallverhütungsmittel abgeben dürfen. Dazu wird die Frau in einem separaten Raum mittels eines sehr ausführlichen Fragebogens befragt.

Unter dem Vorwand der Fürsorge hat dieses Gatekeeping keine pflegerische, sondern eine kontrollierende Funktion, die auf einem Macht- und Abhängigkeitsverhältnis beruht. Das Prinzip der informierten Einwilligung wird zweckentfremdet. Zur Erinnerung: Die Notfallverhütung besteht aus einem Medikament mit vernachlässigbaren Nebenwirkungen und sehr wenigen Kontraindikationen.

In vielen Ländern ist das Medikament frei zugänglich. Und im Vergleich zur Abgabe von Viagra zeigt sich: Obwohl Viagra deutlich stärkere Nebenwirkungen aufweist als die Pille danach und das Gesetz eine Anamnese sowie einen Abgabeentscheid der Apothekerinnen oder Apotheker vorschreibt, gibt es keinen obligatorischen Fragebogen.

Weiter steht die Notfallverhütung allen Frauen offen, unabhängig von ihrem Alter. Das Abgabeprotokoll sieht jedoch ein Alter von 16 Jahren vor; ist dieses nicht erreicht, muss die Urteilsfähigkeit beurteilt werden. Gemäss der Rechtsprechung kann die Urteilsfähigkeit im medizinischen Bereich jedoch bereits ab 12 oder 13 Jahren vermutet werden.

Kurz gesagt: Es bestehen zu viele Hürden für ein Medikament, bei dem die Zeit eine entscheidende Rolle spielt (72 Stunden).

Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:

  1. Aus welchen Gründen des Gesundheitsschutzes und mit welchen Rechtsgrundlagen rechtfertigt der Bundesrat einen derart einschränkenden Zugang zur Notfallverhütung? Fällt die Einnahme von Notfallverhütungsmitteln nicht in die Eigenverantwortung?

  2. Wäre es nicht sinnvoller, statt solcher Hürden die Apothekerinnen und Apotheker zu verpflichten, die notwendigen Präventionshinweise zu geben und ein Beratungsgespräch unter Wahrung der Diskretion anzubieten ?

  3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass das Recht auf Zugang zur Notfallverhütung tatsächlich gewährleistet ist, und welche Massnahmen schlägt er vor gegen den erschwerten Zugang aufgrund des Verfahrens in den Apotheken, das die Betroffenen als stigmatisierend empfinden?

  4. Was sagt der Bundesrat zu Urteilsfähigkeit im Protokoll zur Abgabe der Notfallverhütung, die künstlich auf 16 Jahre angehoben ist?

Stellungnahme des Bundesrates

1 - 2. Das Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und die Arzneimittelverordnung (VAM, SR 812.212.21) legen die Anforderungen an die Abgabe von Arzneimitteln sowie die Kriterien für die Einteilung der Arzneimittel in die verschiedenen Abgabekategorien fest. Wie in den Antworten auf die Ip. 23.4107 Funiciello «Zugang zur Notfallverhütung» und die Mo. 24.4238 Gredig «Zugang zu Notfallverhütungsmitteln vereinfachen» dargelegt, handelt es sich bei Notfallkontrazeptiva um stark wirksame Arzneimittel, welche erhebliche Nebenwirkungen verursachen können und mit vielen anderen Arzneimitteln Wechselwirkungen haben können. Obwohl es sich bei Notfallkontrazeptiva dem Risikoprofil entsprechend um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, dürfen diese nach einem Fachberatungsgespräch von Apothekerinnen und Apotheker ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden. Die reproduktive Selbstbestimmung als fundamentales Menschenrecht, frei von Zwang, Diskriminierung oder Gewalt über den eigenen Körper, Verhütung, Schwangerschaft und Familienplanung zu entscheiden, erachtet der Bundesrat als wichtiges Anliegen. Aus Gründen der Sicherheit für die Anwenderinnen ist es jedoch unerlässlich, dass vor der Anwendung von Notfallkontrazeptiva ein Beratungsgespräch mit einer Fachperson (insbesondere Ärztin, Arzt oder Apotheker, Apothekerin) durchgeführt wird. Es gilt, ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Selbstbestimmung der betroffenen Anwenderin und der Vermittlung von Informationen zum Schutz der Gesundheit. Das unter Wahrung der Diskretion durchgeführte Beratungsgespräch soll die Anwenderinnen insbesondere über das Vorgehen beim Auftreten schwerwiegender Nebenwirkungen oder Komplikationen informieren und sicherstellen, dass das am besten geeignete Notfallkontrazeptivum abgegeben wird. 3. Der Bundesrat hat in seiner Antwort zur Ip. 23.4107 Funiciello in Aussicht gestellt, dass die Thematik des Zugangs zu Notfallkontrazeptiva mit den zuständigen Vollzugsbehörden aufgenommen wird und dabei auch die Vor- und Nachteile eines freien Verkaufs erörtert werden. Dementsprechend fand am 2. September 2024 ein Austausch zwischen dem Bundesamt für Gesundheit, Swissmedic, Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker sowie Kantonsärzte und Kantonsärztinnen statt. Die Sitzungsgruppe kam zum Schluss, dass das Abgabeprotokoll für Notfallkontrazeptiva durch den Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse zusammen mit der interdisziplinären Expertengruppe Notfallkontrazeption (IENK) überarbeitet werden soll. Des Weiteren wurde eine App als wünschenswert eingestuft, welche die diskrete Angabe von Informationen vor einer Konsultation in der Apotheke ermöglicht. Mehrheitlich kritisch äusserte sich die Sitzungsgruppe gegenüber einer in der Ip. 23.4107 Funiciello vorgeschlagenen Umteilung der Notfallkontrazeptiva von Abgabekategorie B in die Abgabekategorie D. Die am 2. September 2024 durch die Expertinnen- und Expertengruppe vorgeschlagenen Massnahmen wurden am 1. Juli 2025 vertieft mit pharmaSuisse /IENK diskutiert und befinden sich momentan in der Umsetzung. So wird beispielsweise der Anamneseteil des Abgabeprotokolls zukünftig von der Kundin eigenständig (im Voraus) ausgefüllt werden können, was für mehr Diskretion und Privatsphäre sorgt. 4. Bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich um eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Arzneimittel an die betroffene Anwenderin abgegeben werden darf. In welchem Alter genau die Urteilsfähigkeit beginnt, ist im Gesetz nicht explizit definiert. Sie muss von Fall zu Fall und im Hinblick auf die konkrete Situation beurteilt werden. Die Abgabe von Notfallkontrazeptiva orientiert sich dabei an Richtlinien (beispielsweise das «Merkblatt Abgabe der Notfallkontrazeption an Jugendliche» des Schweizerischen Apothekerverbands pharmaSuisse; www.sexuelle-gesundheit.ch > Was wir tun > Vernetzungsarbeit), die zur Einhaltung der Berufs- und Sorgfaltspflichten herangezogen werden. Deren Rechtmässigkeit kann nur im Einzelfall von einem Gericht abschliessend beurteilt werden. Die Abgabe von Notfallkontrazeptiva an unter 16-Jährige ist nach diesen Richtlinien grundsätzlich möglich und erlaubt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und bei einem Alter zwischen 12 und 16 Jahren die Urteilsfähigkeit geprüft und dokumentiert wird.