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Versucht das Pro-Komitee der SVP-Nachhaltigkeits-Initiative die Transparenzvorschriften zu umgehen?

26.3487 · Interpellation · 2026-03-20

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

  1. Sind dem Bundesrat oder der EFK diese Kampagnen bekannt? Welche genau hat er zur Kenntnis genommen?

  2. Sind dem Bundesrat oder der EFK die Urheber dieser Kampagnen bekannt? Gemäss Medienberichten könnten diese Kampagnen aus dem Umfeld der SVP-Parteispitze stammen. Hat der Bundesrat oder die EFK Hinweise dazu?

  3. Teilt der Bundesrat den Verdacht, dass es sich bei diesen Kampagnen um einen Umgehungsversuch der geltenden Offenlegungsvorschriften bei Abstimmungskampagnen handelt? Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Kampagnenführenden eine offensichtliche Lücke gemäss Art. 8 Abs. 1 VPofI (Selbstdeklaration) zur Verschleierung der Herkunft der Kampagnengelder nutzen? Hat der Bundesrat vor, diese Lücke zu schliessen?

  4. Hat der Bundesrat oder die EFK die SVP aufgefordert, die Anstrengungen zur Verschleierung der Kampagnenmittel einzustellen?

Begründung

In den Wochen vor der Einreichung dieses Vorstosses wurden mehrere als Information getarnte Abstimmungskampagnen für die SVP-Nachhaltigkeitsinitiative gestartet. Diese Kampagnen verfügen teilweise offensichtlich über enorme Budgets. Gemäss Medieninformationen beabsichtigen zumindest einige formelle Träger dieser Kampagnen nicht, ihre Finanzen gemäss Art. 76c BPR offen zu legen. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich hier um einen Umgehungsversuch der Transparenzvorschriften handelt. Ich bitte den Bundesrat deshalb um Antworten auf die folgenden Fragen.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist die zuständige Stelle zur Umsetzung der Transparenzvorschriften in der Politikfinanzierung. Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbständig und unabhängig bei der Aufgabenwahrnehmung. Der Bundesrat nimmt zu einzelnen Abstimmungskampagnen und zu allfälligen Kontrollen durch die EFK und deren Ergebnissen nicht Stellung. Von den Offenlegungspflichten ist betroffen, wer eine Kampagne für eine eidgenössische Abstimmung führt und dafür mehr als CHF 50'000 aufwendet (Art. 76c Bundesgesetz über die politischen Rechte [SR 161.1]). Unter Kampagnenführung ist die Planung und Durchführung von Aktivitäten und der Einsatz von monetären oder nichtmonetären Mitteln zu verstehen, um eine eidgenössische Abstimmung unmittelbar zu beeinflussen (Art. 2 Bst. d Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung [VPofi; SR 161.18] und Erläuternder Bericht des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung, S. 9). Die Beurteilung, ob im Einzelfall eine deklarationspflichtige Kampagne vorliegt oder nicht, obliegt den kampagnenführenden Akteurinnen und Akteuren (Art. 8 Abs. 1 VPofi). Aufgabe der EFK ist es, die gemeldeten Angaben zu kontrollieren. Sie kann bei Hinweisen auf Verletzung der Offenlegungspflichten weitere Abklärungen tätigen sowie materielle Kontrollen durchführen und muss Strafanzeige einreichen, wenn die erforderlichen Angaben und Dokumente nicht nachgeliefert werden (Art. 76e BPR). Dabei drohen Bussen bis 40 000 Franken.