Lexipedia

26.3508 · Motion · 2026-03-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Uranimporte aus Russland in den Geltungsbereich der bestehenden Sanktionen aufzunehmen.

Begründung

Trotz weitreichender Sanktionen gegen Russland im Zuge des Angriffskrieges gegen die Ukraine ist der Uranhandel bisher unangetastet geblieben. Russland kontrolliert jedoch einen erheblichen Teil der weltweiten Urananreicherungs- und Lieferkapazitäten, wodurch finanzielle Mittel in den russischen Staatsapparat fliessen. In der Schweiz wird knapp die Hälfte des Stroms aus Kernkraftwerken mit russischem Uran produziert.

Die Axpo hat in einem Tagesschau-Beitrag darauf hingewiesen, dass sie im Falle von internationalen Sanktionen gegen Russland im Nuklearbereich diese zum Anlass nehmen könnte, aus dem letzten noch laufenden Uranliefervertrag mit Russland vorzeitig auszusteigen, ohne hohe Schadenersatzzahlungen zu riskieren. Mit einer solchen Sanktion könnten die Schweizer Kernkraftwerke schon bald ohne Uran aus Russland betrieben werden und würden nicht mehr mit unseren Mitteln die russische Kriegswirtschaft finanzieren.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Embargogesetz (SR 946.231) bildet die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung internationaler Sanktionen. Basierend darauf kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis: Europäische Union) beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Der Bundesrat hat am 28. Februar 2022 beschlossen, sich den Sanktionen der EU gegenüber Russland anzuschliessen und somit deren Wirkung zu verstärken. Seither hat sich der Bundesrat grundsätzlich sämtlichen weiteren Sanktionspaketen der EU gegenüber Russland angeschlossen. Die EU hat in Bezug auf russisches Uran keine Sanktionen erlassen.Das Embargogesetz bietet keine Rechtsgrundlage für den Erlass von eigenständigen Sanktionen durch die Schweiz. Sanktionen wirken ohnehin am besten, wenn sie in der Staatengemeinschaft möglichst breit abgestützt sind. Individuelle Massnahmen der Schweiz hätten nur eine marginale Wirkung.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Etablierung von Sanktionen auf russisches Uran | Lexipedia | Lexipedia