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26.3653 · Postulat · 2026-06-16

Justiz- und Polizeidepartement

Eingereicht

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen über die in der Schweiz für das Lebensende geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen und deren mögliche Entwicklungen.

Der Bericht soll insbesondere auf die folgenden Punkte eingehen:

- Rechtslage in Bezug auf Patientenverfügungen, Ablehnung medizinischer Behandlungen, Suizidhilfe und Verbot der aktiven Sterbehilfe;

- tatsächlicher Einfluss von Patientenverfügungen, wenn die betroffene Person ihre Urteilsfähigkeit verloren hat;

- allfällige Lücken im geltenden Recht, betreffend einerseits urteilsfähige Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, die bei einem begleiteten Suizid erforderlichen Handlungen selber vorzunehmen, und andererseits urteilsunfähige Personen, die vorgängig festgehalten haben, dass sie Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollen;

- Auswirkungen, die die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Rechtssicherheit, die Rolle der Ärzteschaft und die Rahmenbedingungen für Sterbehilfe hat.

Begründung

In der Schweiz beruhen die für das Lebensende geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen auf einem Gleichgewicht zwischen dem Selbstbestimmungsrecht einerseits und dem Verbot der aktiven Sterbehilfe andererseits. Dank Patientenverfügungen ist es insbesondere möglich, medizinische Behandlungen abzulehnen. Suizidhilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, namentlich im Anschluss an den Fall Pierre Beck, wirft jedoch neue Fragen auf hinsichtlich der Voraussetzungen für die Suizidhilfe, der Rolle der Ärzteschaft und der Rechtssicherheit für die involvierten Personen.

Aufgrund der steigenden Nachfrage nach Suizidhilfe stellt sich ausserdem die Frage, ob sich die rechtlichen Rahmenbedingungen auch auf Situationen anwenden lassen, für die sie ursprünglich gar nicht gedacht waren. Gewisse Situationen sind folglich nicht ausreichend geklärt. Dies gilt insbesondere, wenn urteilsfähige Personen körperlich nicht in der Lage sind, die für einen begleiteten Suizid erforderlichen Handlungen selber vorzunehmen, oder wenn Personen, die vorgängig ihren diesbezüglichen Willen festgehalten haben, ihre Urteilsfähigkeit verlieren. Zu prüfen wäre auch, welchen konkreten Einfluss Patientenverfügungen in solchen Situationen haben.

Vor diesem Hintergrund scheint eine Bestandesaufnahme des geltenden Rechts und der Entwicklungsmöglichkeiten notwendig, damit sich beurteilen lässt, ob die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen den ethischen, medizinischen und rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Lebensende auf sinnvolle Art gerecht werden.