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26.3719 · Interpellation · 2026-06-17

Justiz- und Polizeidepartement

Eingereicht

Wortlaut

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:

  1. Ist sich der Bundesrat der Problematik des erzwungenen Suizids bewusst und wie gross schätzt er das Problem in der Schweiz ein?

  2. Kann ein erzwungener Suizid bzw. langfristige psychische Gewalt mit den heutigen Instrumenten strafrechtlich verfolgt und der/die Täter*in verurteilt werden? Wenn ja, in welcher Form?

  3. Braucht es eine zusätzliche Präzisierung im StGB, um effektiv gegen Täter*innen von psychischer Gewalt vorgehen zu können?

  4. Was unternimmt der Bundesrat gegen psychische Gewalt und zur Sensibilisierung der Bevölkerung zum Thema?

Begründung

Mit dem sogenannten erzwungenen Suizid sind Fälle gemeint, bei denen ein Mensch sich infolge systematischer psychischer Gewalt das Leben nimmt. Dabei handelt es sich nicht um eine freie Entscheidung, sondern um die Folge eines durch Dritte verursachten unerträglichen Zustands. Frauen sind besonders betroffen. Diese Form der Gewalt wird deshalb zunehmend als unsichtbarer oder indirekter Femizid diskutiert. Studien und Fallanalysen insbesondere aus Frankreich belegen, dass Opfer häuslicher Gewalt signifikant häufiger Suizidgedanken entwickeln oder Suizidversuche unternehmen. Die Dunkelziffer dieser «erzwungener Suizide» soll eineinhalb Mal so hoch sein wie die Anzahl der Femizide. Psychische Gewalt kann die gleichen gravierenden Auswirkungen haben wie physische Gewalt, insbesondere neurologische und psychologische Mechanismen (Trauma, Abhängigkeit, Dissoziation) führen dazu, dass Betroffene die Situation nicht eigenständig beenden können. Mit wiederholter psychischer Gewalt (z. B. Demütigung, Isolation, Kontrolle über das tägliche Leben, Drohungen, gezielte Manipulationen), verbunden mit Zwangsdynamiken in Beziehungen, wird das Opfer abhängig gemacht und im schlimmsten Fall in den Tod getrieben. Mittels Einführung geeigneter Beweisführungsinstrumente (z. B. «psychologische Autopsie»), könnten die Täter(*innen) überführt und einem angemessenen Strafrahmen analog vergleichbarer Delikte zugeführt werden.