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Motion Erleichterung des Waffentragens für Angehörige von Zoll- und Polizeibehörden

26.3762 · Motion · 2026-06-18

Justiz- und Polizeidepartement

Eingereicht

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Waffengesetz (Artikel 27 ff.) sowie die Waffenverordnung (Artikel 48 ff.), dahingehend anzupassen, dass:

a. der Dienstausweis von Angehörigen bewaffneter Zoll- und Polizeibehörden als schweizweit gültiger Waffentragschein für Dienstwaffen anerkannt wird;

b. Angehörige bewaffneter Zoll- und Polizeibehörden einen Waffentragschein ohne Bedürfnisnachweis gemäss Artikel 27 Absatz 2 WG erwerben können.

Voraussetzung bleibt die Erfüllung sämtlicher weiterer gesetzlicher Anforderungen für den Erwerb eines Waffentragscheins. Auf eine praktische Prüfung kann verzichtet werden, sofern der Nachweis regelmässig absolvierter Schiess- und Einsatztrainings erbracht wird.

Begründung

Die Möglichkeit, Dienstwaffen auch ausserhalb der Dienstzeit zu tragen, kann einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit leisten. Polizei- und Zollangehörige verfügen über eine fundierte Ausbildung, regelmässige Schiess- und Einsatztrainings sowie die notwendige Erfahrung im Umgang mit Waffen und in der Bewältigung von Gefahrenlagen. Wiederholt kam es in verschiedenen europäischen Ländern zu terroristischen Anschlägen im öffentlichen Raum. Solche Ereignisse zeigen, dass schwere Gewaltlagen ohne Vorwarnung entstehen und in Sekunden eskalieren können. Besonders betroffen sind Orte mit hoher Personenfrequenz. Gerade in den ersten Minuten entscheidet die Geschwindigkeit der Intervention über Leben und Tod. Angehörige von Polizei- und Zollbehörden verfügen über Ausbildung, Erfahrung und Einsatzkompetenz, um in solchen Situationen rasch und professionell zu handeln. Täglich befinden sich schweizweit Tausende Angehörige von Polizei- und Zollbehörden in ziviler Kleidung auf dem Arbeitsweg oder im öffentlichen Raum. Wenn ein Teil dieser Personen verdeckt bewaffnet ist, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer schweren Gewaltlage innert kürzester Zeit interveniert werden kann, noch bevor reguläre Einsatzkräfte vor Ort eintreffen.

Die vorgeschlagene Anpassung reduziert den administrativen Aufwand, beseitigt bestehende Rechtsunsicherheiten und stärkt die objektive Sicherheit, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen. Gleichzeitig bleibt die föderale Organisation des Polizeiwesens unangetastet. Bereits heute erhalten private Sicherheitsangestellte im Personenschutz nach einer vergleichsweise einfachen praktischen Prüfung einen national anerkannten Waffentragschein.

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