Wildschadenhaftung. Klärung der Entschädigungspflicht im Bundesrecht und Untersagung der Kostenüberwälzung auf die Jägerschaft
26.422 · Parlamentarische Initiative · 2026-03-20
Parlament
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) ist wie folgt anzupassen respektive zu ändern:
Die Entschädigung von Schäden, die durch wildlebende Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren verursacht werden, ist Aufgabe des Gemeinwesens.
Die Kosten für diese Entschädigungen dürfen weder direkt noch indirekt der Jägerschaft auferlegt werden. Insbesondere ist eine Kostenüberwälzung auf Jagdgesellschaften, Revierpächterinnen und -pächter oder Patentinhaberinnen und -inhaber unzulässig.
Absatz 1 und 2 gelten ausdrücklich auch für Schäden, die durch geschützte oder nicht jagdbare Tierarten verursacht werden.
Die Finanzierung der Entschädigungen erfolgt über kantonale oder nationale Mittel.
Begründung
1. Systemwidrige Haftungsdelegation
Es ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet die Jägerschaft, welche Patent- und Pachtgebühren für ihre Tätigkeit bezahlt und somit als Hauptakteure aktiv dazu beitragen, die Wildschäden klein zu halten, finanziell für diese zudem belangt werden. Dies notabene ohne dass sie einen direkten Einfluss auf die Kantonal verordneten Jagdbetriebsvorschriften haben.
Wildlebende Tiere sind in der Schweiz herrenlos und unterstehen dem staatlichen Schutz und der staatlichen Aufsicht. Die Jagd ist ein staatlich verordnetes Regulierungsinstrument. u.a. zur Bestandesregulierung und Schadensprävention. Die in mehreren Kantonen – insbesondere im Reviersystem, teilweise aber auch im Patentsystem – praktizierte Überwälzung der finanziellen Verantwortung für Wildschäden auf die Jägerschaft widerspricht diesem Systemgrundsatz. Sie ist sachlich nicht gerechtfertigt und rechtspolitisch nicht mehr zeitgemäss.
2. Haftung für geschützte Arten und staatliche Behinderung
Die geltende Regelung von Artikel 13 Absatz 2 JSG ermöglicht heute problematische Konstellationen:
Haftung für geschützte Arten: In einzelnen Kantonen werden Jägerinnen und Jäger für Schäden haftbar gemacht, die durch streng geschützte oder nicht jagdbare Tierarten verursacht werden, auf deren Bestand sie keinerlei regulatorischen Einfluss haben.
Haftung trotz staatlicher Einschränkungen: Die finanzielle Überwälzung des Schadensrisikos wird noch problematischer, da der Staat gleichzeitig die Jägerschaft in ihrer Fähigkeit zur Schadensprävention behindert. Die letzte Revision der Jagdverordnung (JSV) hat zudem weitere Einschränkungen bei der effektiven Regulierung von Wildarten wie dem Schwarzwild legiferiert. Dieser Widerspruch wurde auch durch die Interpellation 25.3582 von NR de Courten thematisiert. Es ist nicht haltbar, Jäger für Schäden haftbar zu machen, während ihnen die notwendigen Werkzeuge zur Erfüllung ihrer Aufgabe (Schadensverhütung durch Jagd) entzogen oder erschwert werden. Wobei es eben grundsätzlich unverständlich ist, wieso Jäger finanziell für Wildschäden haftbar gemacht werden sollen.
3. Sicherstellung der Bestandesregulierung und Harmonisierung des Vollzugs
Die finanzielle Überbelastung gefährdet die Bereitschaft und Fähigkeit der Jägerschaft, ihre Aufgaben flächendeckend nachhaltig zu sichern. Ebenso werden in der aktuellen rechtlichen Situation die wirksame Bestandesregulierung und letztlich auch der Schutz von Wald und Landwirtschaft unterminiert. Die Jägerinnen und Jäger in der Schweiz leisten Ihre Hegearbeit notabene gegen Abgabe einer Patent- oder Pachtgebühr und leisten somit bereits einen unersetzbaren Beitrag für das Gemeinwesen. Die parlamentarische Initiative schafft klare bundesrechtliche Vorgaben bezüglich Entschädigungspflicht für Wildschäden und verhindert kantonale Fehlanreize. Sie trägt damit zur Harmonisierung des Vollzugs bei und sichert die Jagd als notwendiges Instrument des Natur- und Wildschadensschutzes langfristig ab.