92.310 · Standesinitiative · 1992-11-12
Erledigt
Wortlaut
Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wie folgt zu ändern:
Absatz 1 (unverändert)
Absatz 2
Die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge wird auf allen Strassen beschränkt.
Absatz 3
a. Auf richtungsgetrennten Autobahnen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h.
Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt 80 km/h.
Die Höchstgeschwindigkeit für Gesellschaftswagen beträgt 100 km/h.
Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt 80 km/h.
b. Auf den übrigen Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.
c. In geschlossenen Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
Absatz 4
Auf besonders gefährlichen Strecken ist die Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen, wenn die Gefahr nicht anderweitig beseitigt werden kann. Auf leistungsfähigen Strecken ist die Geschwindigkeit heraufzusetzen, wenn die Verhältnisse dies zulassen.
Absatz 5 (neu)
Massnahmen nach Absatz 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des EJPD.