94.3145 · Postulat · 1994-03-17
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Eidgenössische Zollverwaltung vertritt den Standpunkt, dass die geltenden Bestimmungen es nicht erlauben, Compact Discs (CD), welche Druckerzeugnisse ersetzen, ebenso von der Warenumsatzsteuer zu befreien wie entsprechende Druckerzeugnisse auf Papier (Verfügung Nr. 12 vom 15. Juli 1958 des Eigenössischen Finanzdepartements, Art. 2).
Beim heutigen Stand der Technik im Bereich der Datenträger ist die Unterscheidung zwischen Druckerzeugnissen (Papier als Textträger) und anderen Datenträgern gleichen Inhalts irrelevant geworden.
Aus diesem Grund fordere ich den Bundesrat auf, angesichts der veränderten Realitäten zu prüfen, ob nicht für Datenträger wie CD die reduzierten Mehrwertsteuersätze, wie sie für Druckerzeugnisse vorgesehen sind, angewendet werden können und ob nicht auch die gegenwärtige Praxis bei der Wust geändert werden sollte.