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96.429 · Parlamentarische Initiative · 1996-06-20

Erledigt

Zusammenfassung

Aufhebung von Art. 66 Abs. 3, 2. Satz KVG

Ausgangslage

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832. 10) wurde auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz sieht an Stelle einer gleichmässigen Subventionierung der Krankenkassen Prämienverbilligungsbeiträge vor, die gezielt Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zukommen sollen. Der Wegfall der Bundesbeiträge an die Krankenkassen hat zusammen mit anderen Faktoren zum starken Prämienanstieg im Jahre 1996 beigetragen, wodurch eine übermässige Belastung vieler Versicherter, insbesondere von Familien mit kleineren und mittleren Einkommen, entstanden ist. Auch hat sich gezeigt, dass das Prämienniveau in den Kantonen sehr unterschiedlich ist. Insbesondere besteht ein Gefälle zwischen den Kantonen der Zentral- und der Ostschweiz mit einem relativ niedrigen Prämienniveau und den Westschweizer Kantonen mit zum Teil sehr hohen Prämien. Um diese Unterschiede etwas auszugleichen, hat der Bundesrat am 17. Juni 1996 durch eine Verordnungsänderung den Verteilschlüssel für die Beiträge an die Kantone neu gefasst. Dabei hat er von seiner Kompetenz in Artikel 66 Absatz 3 KVG Gebrauch gemacht und für die Berechnung, der Prämienverbilligungsbeiträge an die Kantone neben der Finanzkraft und der Wohnbevölkerung auch das durchschnittliche Prämienniveau herangezogen. Nach dem geänderten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (SR 832.112.4) wird der Prämienindex mit 35 Prozent, die Finanzkraft der Kantone mit 65 Prozent gewichtet.

Die Folge dieser Verordnungsänderung ist eine Umverteilung von rund 45 Millionen Franken von den Kantonen mit niedriger zu den Kantonen mit hoher Prämienbelastung. 18 Kantone und Halbkantone erhalten weniger, acht Kantone mehr Beiträge, wobei Mindererträge zwischen 238 000 Franken für Basel-Landschaft und 10,2 Millionen Franken für den Kanton Aargau resultieren. In der Folge haben elf der Kantone, die weniger erhalten eine Standesinitiative eingereicht und die Aufhebung von Artikel 66 Absatz 3, zweiter Satz KVG verlangt (Thurgau, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Schwyz, Aargau und Luzern). Zudem hat Ständerat Fritz Schiesser (R, GL) am 20. Juni 1996 eine parlamentarische Initiative eingereicht, die den gleichen Wortlaut aufweist.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 23 des Geschäftsreglementes des Ständerates reichen die unterzeichneten Ratsmitglieder folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Bundesgesetz vom 18.03.1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist wie folgt zu ändern:

Artikel 66 Absatz 3, 2. Satz: Streichen

Begründung

Am 17.06.1996 hat der Bundesrat eine Teilrevision der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verabschiedet, trotz eindeutig negativem Vernehmlassungsergebnis bei den Kantonen. Gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 KVG hat der Bundesrat verordnet, dass inskünftig die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in den einzelnen Kantonen bei der Verteilung des Bundesbeitrages berücksichtigt werden müssen.

Diese Aenderung der bundesrätlichen Verordnung zeigt eine verhängisvolle Tendenz auf. Sie widerspricht in fundamentaler Weise dem zentralen Anliegen nach Kosteneindämmung im Gesundheitswesen. Ein weiteres Mal werden jene Kantone belohnt, die sich ein teures Gesundheitswesen leisten und als Folge davon hohe Prämien in der obligatorischen Krankenversicherung aufweisen. Die Sparsamen werden erneut benachteiligt. So werden beispielsweise die Kantone Thurgau, Uri und Appenzell-Innerrhoden zugunsten von Kantonen wie Zürich, Zug, Basel-Stadt und Genf namhafte Anteile an den bisherigen Bundesbeiträgen verlieren. Es ist zudem nicht einsehbar, weshalb der Bundesrat die vor knapp einem Jahr erlassene Verordnung abändert, bevor sie überhaupt Wirkungen entfalten kann.

Verhandlungen

Im Ständerat hat sich eine Subkommission der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eingehend mit dem Geschäft befasst. Anstelle einer sofortigen Streichung von Artikel 66 Absatz 3 KVG schlug sie eine Übergangsfrist vor, in der der Bund bei der Festsetzung der Kantonsanteile weiterhin auch die durchschnittlichen Krankenversicherungsprämien in den einzelnen Kantonen berücksichtigen kann. Diese Frist von sechs Jahren seit Inkrafttreten des KVG läuft noch bis Ende 2001. Diesem Vorschlag hat sich die Gesamtkommission einstimmig angeschlossen. Der Rat gab darauf der Initiative Schiesser und den entsprechenden Standesinitiativen Folge und unterstützte den Antrag der Kommission. In der folgenden Session stimmte die kleine Kammer der entsprechenden Gesetzesänderung (Übergangsfrist von sechs Jahren) einstimmig zu.

Der Nationalrat schloss sich diesem Vorschlag zur Änderung des KVG ohne Diskussion mit 65 zu 0 Stimmen bei 15 Enthaltungen an.