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97.3660 · Motion · 1997-12-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zur Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbes und zur flächendeckenden Versorgung des gesamten Landes mit Bankdienstleistungen eine Botschaft zur Revision des Postorganisationsgesetzes vorzulegen, damit die Post im Bereich Postbank, einschliesslich aller indifferenten Bankgeschäfte, tätig werden kann.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 9 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 erlaubt es der Post, u. a. Dienstleistungen und Produkte im Zahlungsverkehr sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen anzubieten. Die Post erhält damit zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten, ist jedoch im Bereich dieser Wettbewerbsdienste denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter.

Hingegen kamen die eidgenössischen Räte bei der Beratung des Postorganisationsgesetzes zum Schluss, dass Artikel 36 der Bundesverfassung es nicht zulässt, dass die Post das typische Bankgeschäft, d. h. das Aktivgeschäft wie beispielsweise die Kreditgewährung, betreibt und somit eine eigentliche Postbank nicht möglich ist.

Der Bundesrat schliesst sich dieser Auffassung an und erachtet es nicht als opportun, kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Postorganisationsgesetzes die Diskussion über die Postbank wieder aufzunehmen.

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

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