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98.404 · Parlamentarische Initiative · 1998-02-02

Parlament

Erledigt

Ausgangslage

Das Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) (SR 171.11) regelt in den Artikeln 16-21 das Verfahren der Differenzbereinigung bei Ratsgeschäften. Bestehen nach drei Beratungen in jedem Rat Differenzen, so entsenden die Kommissionen beider Räte je 13 Mitglieder in die Einigungskonferenz. Diese hat eine Verständigungslösung zu suchen. Kommt eine Einigung zustande, so geht der Einigungsantrag zunächst an den Rat, dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand, und, nachdem dieser Rat Beschluss gefasst hat, an den andern Rat. Wird der Einigungsantrag in einem oder in beiden Räten verworfen, so gilt die ganze Vorlage als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen.

Bei der Beratung des Voranschlags waren im Dezember 1992 und 1997 Einigungskonferenzen nötig. Während dieser Einigungskonferenzen und den anschliessenden Ratsverhandlungen wurde die Frage diskutiert, ob Artikel 19 bzw. Artikel 20 Absatz 3, wonach bei einer Nichteinigung bzw. Ablehnung des Einigungsantrags die Vorlage von der Geschäftsliste zu streichen sei, auch beim Voranschlag zu gelten hätte.

In Anbetracht der fehlenden Rechtsgrundlage bei Ablehnung des Antrags der Einigungskonferenz während der Budgetbereinigung schlägt die Kommission vor, die Gesetzeslücke im GVG zu schliessen. Beim Scheitern eines Einigungsantrags gilt künftig der in der dritten Beratungsrunde beschlossene tiefere Betrag oder Personalbestand als definitiver Beschluss.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Finanzkommission des Nationalrates die folgende parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG )

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1 und 10 der Bundesversammlung,

nach Einsicht in den Bericht vom 2. Februar 1998 (BBl 1998, 1683) der Finanzkommission des Nationalrates,

und die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. März 1998 (BBl 1998, 1689),

beschliesst:

I

Das Geschäftsverkehrsgesetz (SR 171.11) wird wie folgt geändert:

Art. 19 letzter Satz

... Die ganze Vorlage gilt als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen; vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 4.

Art. 20, Abs. 4 (neu)

Stellt die Einigungskonferenz bei den Bundesbeschlüssen über den Voranschlag des Bundes oder seinen Nachträgen keinen Antrag oder wird der Einigungsantrag in einem oder beiden Räten verworfen, so gilt der in der dritten Beratung beschlossene tiefere Betrag oder Personalbestand.

II

Referendum und Inkrafttreten

1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.

Verhandlungen

Beide Räte stimmten der Änderung diskussionslos zu.