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99.3266 · Postulat · 1999-06-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, die administrativen Abläufe zu prüfen und Erleichterungen zu schaffen, so dass der Messegüterverkehr an die EU-Verhältnisse angeglichen werden kann. Empfohlen wird, im Rahmen des Freihandelsabkommens eine Regelung zu erreichen, dass die jeweiligen nationalen Frachtpapiere für Ein- und Ausfuhr der Messegüter genügen.

Begründung

Die Einfuhr von Ausstellungsgütern in die Schweiz ist - im Verhältnis zum Messegüterverkehr innerhalb der EU - aufwendig, kompliziert und immer mit Kosten verbunden. Dies ist ein zunehmender Wettbewerbsnachteil für die Schweiz. Messen sind Dreh- und Angelpunkte für Neuentwicklungen und Innovationen. An Messen werden Vertretungen gesucht und vergeben. Ausländische Aussteller beschicken Schweizer (Fach-)Messen nur noch dann, wenn sie trotz des administrativen Aufwandes ein gutes Resultat erwarten können. Durch das Fernbleiben von ausländischen Ausstellern werden auch die Schweizer Hersteller vermehrt zum Produkte- und Leistungsvergleich ins Ausland gedrängt. Die Schweizer Messeplätze werden somit in eine europäische B-Klasse verdrängt.

Beispiel: Will z. B. ein deutsches Unternehmen an einer Schweizer Messe teilnehmen, so hat es die Wahl zwischen folgenden beiden Verfahren:

1. normales Einfuhrverfahren (temporär) mit:

a. Ausfuhrzollpapier für statistische Zwecke und für spätere Wiedereinfuhr.

b. Ab Schweizer Grenze muss das Gut unter Zollvermerk gestellt werden, entweder mittels Zollfreipass (Vormerkschein) oder Transitschein zum Messezollamt. Zum Zollfreipass: Hinterlage der Schweizer Zollabgaben (Zoll und Einfuhrsteuer) sowie Abfertigungsprozedere (Revision). Transitschein zum Messezollamt: schnellere Abfertigung an der Grenze sowie Abfertigung wie beim Zollfreipass am Messestand.

c. Retourtransport: Der Messespediteur stellt den Transitschein aus; im Ursprungsland erfolgt die Abfertigung für die Wiedereinfuhr gemäss ursprünglichen Exportpapieren.

2. Abfertigung auf Carnet ATA:

Um ein Carnet ATA zu erhalten, muss der ausländische Aussteller Mitglied der Handelskammer sein, da die Handelskammer die Bürgschaft für ihre Mitglieder übernimmt.

Das Carnet ATA besteht aus: Stamm (Umschlag mit Inhaltsangabe), Ausfuhrblatt Export, Einfuhrblatt Zielland, Wiederausfuhrblatt Zielland, Wiedereinfuhrblatt Exportland, Transitblätter (für unterwegs).

Alle Blätter (Abschnitte) müssen ordnungsgemäss abgestempelt sein. Danach geht das erledigte Carnet an die Handelskammer retour. Erst dann erfolgt die Löschung der Bürgschaft (dies kann bis zu einem Jahr dauern).

Für den Messegüterverkehr innerhalb der EU genügt ein einfaches Frachtpapier!

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.