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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-06-09

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-06-09

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen.

Sie haben vorgeschlagen, Absatz 3 der Bestimmung über die Unverjährbarkeit gegenüber dem geltenden Recht nicht zu verändern. Dies hätte zur Folge, dass die neu eingeführten Straftatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht erst ab deren Inkrafttreten, sondern bereits seit 1983 unverjährbar sind.

Ich habe an der Sitzung des Ständerates vom 18. März dieses Jahres die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg erwähnt und den Fall Kononow gegen Lettland erwähnt. Da hat die Grosse Kammer des Gerichtshofes nun vor wenigen Wochen einen endgültigen Entscheid gefällt. Sie hat entschieden, dass im Fall des Kriegsverbrechers Wassilij Kononow, der seine Taten 1944 während der deutschen Besatzung im Baltikum begangen hat, die Verjährung nicht eingetreten war und dass der Schuldspruch des lettischen Gerichtes aus dem Jahr 2004 daher rechtsgültig bleibt.

Die massgebliche Frage für uns ist nun, ob die Schweiz durch die Einführung der Unverjährbarkeit ab dem Jahr 1983 die EMRK verletzt. Die Antwort auf diese Frage hängt von folgender Einschätzung ab: Wird vorliegend unter Umständen die Möglichkeit geschaffen, dass ein Täter für eine gemäss Schweizer Recht bereits verjährte Straftat wieder verfolgt werden kann? Das ist die Frage, die sich stellt.

Ihr Vorschlag würde in gewissen Fällen zu einem solchen Widerruf führen. Wurde ein Verbrechen bisher in der Schweiz als Mord, Vergewaltigung oder als anderes gemeines Verbrechen betrachtet, so greifen die ordentlichen Verjährungsfristen, das sind 30 bzw. 15 Jahre. Trat beispielsweise bei einer Strafuntersuchung wegen Mordes aus dem Jahre 1960 die Verjährung im Jahre 1990 ein und würde das Delikt neu als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert und nun rückwirkend als unverjährbar bezeichnet, so würde dies zum völkerrechtlich unzulässigen Widerruf der eingetretenen Verjährung führen. Das ist ein Faktum.

Es gibt aber noch einen weiteren Grund, welcher gegen die Rückwirkung der Unverjährbarkeit spricht. Die Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden erstmals in den Satzungen der Nürnberger Gerichte kodifiziert und befinden sich nach wie vor in der Entwicklung. Gerade die Statuten der Tribunale für Jugoslawien und Rwanda ab 1990 haben wesentlich zur Weiterentwicklung beigetragen. Eine Rückwirkung der Unverjährbarkeit vor dieses Datum erscheint zumindest nicht naheliegend. Unter diesem Gesichtspunkt haben beide Kammern des Parlamentes auch darauf verzichtet, eine Rückwirkung für die Strafbestimmungen und deren Geltung an sich vorzusehen. Das war ja auch einmal eine Diskussion.

In gesetzgeberischer Hinsicht - das ist jetzt noch ein drittes Argument - macht es keinen Sinn, eine Rückwirkung der Unverjährbarkeit auf das Jahr 1983 vorzusehen. Wir sehen nicht, in welchem Zusammenhang dieses Datum zur heutigen Einführung der Unverjährbarkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit steht, und können nicht nachvollziehen, warum das richtig sein sollte.

Ich beantrage Ihnen, die Differenz nach der aufgrund des aktuellen Strassburger Urteils vorliegenden Rechtslage zu bereinigen, den Anträgen des Bundesrates und des Nationalrates zu folgen und die Geltung der Unverjährbarkeit mit dem Datum des Inkrafttretens der Strafbestimmungen zusammenzulegen.