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Büttiker Rolf · Ständerat · 2009-09-14

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-09-14

Wortprotokoll

Ich beginne mit dem Argument, das mir bei der Beurteilung dieser Initiative am wichtigsten scheint. Wir müssen ja Volksinitiativen auch in Bezug auf die Verfassung beurteilen; dies auch hier, weil es da Schwierigkeiten mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gibt. Wenn man es genau anschaut, kann man sagen, dass diese Volksinitiative sowohl mit der EMRK wie auch mit unserer Verfassung Schwierigkeiten hat. Die EMRK-Widrigkeit besteht darin, dass das Parlament den Standort einer Anlage bestimmen würde, die davon Betroffenen aber gemäss der Initiative keine Rechtsmittel hätten. Man könnte allerdings auch sagen, dass sich dieses Problem auf gesetzlicher Ebene wieder geradebiegen liesse, falls das Ganze wider Erwarten angenommen würde. Man könnte dann zuerst eine Standortbestimmung festlegen und dann eine Baubewilligung einreichen, gegen die dann ein Rekurs möglich wäre, was wieder Rückwirkungen betreffend die Standortbestimmung hätte.

Zusammengefasst: Der Vorschlag ist nicht sehr durchdacht; der Vorschlag ist auch nicht sehr klug und widerspricht eben der EMRK und der Verfassung. Wenn uns die Initiative nicht mit der EMRK in Schwierigkeiten bringt, so ist heute schon sicher, dass sie uns gesetzgeberisch in allergrösste Schwierigkeiten bringt. Es ist natürlich eine Volksinitiative, wie wir sie auch schon gehabt haben, die uns dann bei der Umsetzung ins Gesetz hier im Saal in grösste Schwierigkeiten bringen würde.

Zweiter Punkt: Ohne Übertreibung muss man sagen, dass diese Initiative ein Killer für den Wirtschaftsstandort Schweiz ist. Der Initiativtext - Sie können ihn lesen - schliesst Anlagen aus den Bereichen Freizeit und Sport, aber auch Infrastrukturanlagen sowie Industrie- und Gewerbebauten mit ein. All diese sollen nur noch erstellt werden dürfen, wenn aus bildungs- oder gesundheitspolitischer oder aus natur- und landschaftsschützerischer Sicht ein dringendes und gesamtschweizerisches Bedürfnis besteht. Diese Einschränkungen würden faktisch ein Bauverbot für derartige Anlagen bedeuten. Eine solche rigorose Einschränkung würde den Wirtschaftsstandort Schweiz massiv schwächen. Die Schweiz als kleines Binnenland ist gerade in der jetzigen Wirtschaftslage auf die Errichtung und Erneuerung von Anlagen sowie Industrie- und Gewerbebauten dringend angewiesen.

Dritter Punkt: Die Initiativforderung widerspricht auch den föderalistischen Grundsätzen; dies müssen wir vor allem im Ständerat genau anschauen. Da die Zulässigkeit der [PAGE 873] Erstellung oder Erweiterung von Anlagen von einem dringenden gesamtschweizerischen Bedürfnis abhängig gemacht wird, könnten keine rein regional oder kantonal erforderlichen Anlagen mehr erstellt werden. Die kommunalen, regionalen und kantonalen Initiativen zur Wirtschaftsförderung beispielsweise wären damit praktisch auf null reduziert.

Fazit: Diese Initiative ist wirtschaftsfeindlich, sie widerspricht föderalistischen Grundsätzen, sie ist auf einer reinen Verbotsstrategie aufgebaut, und sie hat mit der EMRK und mit unserer Verfassung Schwierigkeiten; EMRK und Verfassung werden arg geritzt. Eigentlich hat es Herr Bundesrat Leuenberger in der Kommission auf den Punkt gebracht - ich habe ihn ausdrücklich gefragt, ob ich ihn aus der Kommission zitieren dürfe -: "Man hat den Eindruck, es sei so einfach einmal etwas formuliert worden, in der Hoffnung, das Parlament erarbeite einen Gegenvorschlag, sodass die Volksinitiative dann wieder zurückgezogen werden könnte."

Diese Hoffnung mit dieser Argumentation muss man natürlich enttäuschen. Wir machen eben jetzt keinen Gegenvorschlag zu dieser Initiative, zu diesem Geschwür - man kann es nicht anders sagen - in der Verfassung. Aus verfassungsethischen Gründen wäre eine solche Formulierung wie die dieser Volksinitiative in unserer Verfassung eben nichts anderes als eine Eiterbeule. Deshalb müssen wir das einfach einmal so formulieren: Diese Initiative ist ohne Wenn und Aber zur Ablehnung zu empfehlen.