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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2010-05-31

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2010-05-31

Wortprotokoll

Wir teilen das Anliegen von Frau Fetz durchaus. Wir müssen uns in der Tat überlegen, ob wir das Fiskalstrafrecht nicht anpassen sollten. Insofern zielt die Motion in die richtige Richtung. Das Problem besteht darin - wir haben es, glaube ich, geschrieben -, dass damit die Gesamtschau, die sich nicht nur auf den jetzt von Ihnen monierten Sachverhalt bezieht, sondern auch auf andere Tatbestände, erschwert wird. Natürlich lassen Sie offen, in welcher Weise man schwere Steuerhinterziehung strafrechtlich allenfalls anders behandeln soll. Sie schränken dafür das andere ein - und das ist das Problem, das der Bundesrat hier sieht.

Dazu vielleicht Folgendes: Wenn für schwere Steuerhinterziehung dieselbe Sanktionsdrohung wie für Steuerbetrug verlangt wird, nämlich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, dann ist noch zu bedenken - ich weiss nicht, Frau Fetz, ob das tatsächlich Ihrer Absicht entspricht -: Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren und Geldstrafen sind nach den Regeln des Allgemeinen Teils des Strafrechtes grundsätzlich bedingt auszusprechen. Deshalb wären für schwere Steuerhinterziehungen primär bedingte Strafen zu erwarten. Der "schwere Steuerhinterzieher" - nennen wir ihn jetzt einmal so - könnte somit künftig mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe davonkommen. Für andere Steuerhinterziehungen, welche nicht als schwer erachtet werden, drohen demgegenüber Bussen, welche nicht bedingt ausgesprochen werden können. Ich glaube, diese Schwierigkeit mit dem neuen Strafrecht haben wir auch schon angetroffen. Nur schon das zeigt, dass wir hier vorsichtig sein müssen.

Ich kann Ihnen sagen, dass wir bereit sind, das Steuerstrafrecht zu revidieren. Aber die Motion, so gut sie gemeint ist, schränkt uns ein. Natürlich können auch beim Steuerbetrug Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen als bedingte Strafen ausgesprochen werden. Aber der Steuerbetrüger wird, wie erwähnt, zusätzlich wegen der Hinterziehung gebüsst, und diese Busse wird heute eben immer unbedingt ausgesprochen. Ich bin nicht sicher, ob Sie das wollten. Das ist der Hauptgrund, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dass wir das Thema breiter angehen sollten. Wir sollten das Steuerstrafrecht revidieren und dann sagen, wie das geeignete Verfahren eben aussehen könnte.

Deshalb bittet Sie der Bundesrat, diese Motion abzulehnen.