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Janiak Claude · Ständerat · 2010-06-14

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-06-14

Wortprotokoll

Zu Artikel 4: Bezüglich Amtsdauer entspricht die vorgeschlagene Bestimmung der Regel für die Richter am Bundesstraf- und am Bundesverwaltungsgericht.

Zu Artikel 5: Hier stellte sich die Frage, wie es mit der Freistellung nach erfolgter Kündigung steht. Eine solche Freistellungsregelung ist nicht nötig und deshalb auch nicht vorgesehen. Sie ist bei den Richterinnen und Richtern auch nicht vorgesehen. Es gibt Amtsenthebungsgründe. Liegen solche vor, wird die Person ihres Amtes enthoben. Wenn der Arbeitgeber im Fall einer Kündigung eines Stelleninhabers auf die Dienste verzichten will, kann er das tun. Insofern braucht es keine Regelung, dass man die Person freistellen können muss.

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