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Beerli Christine · Ständerat · 2001-03-05

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-05

Wortprotokoll

La decima revisione dell'AVS che è entrata in vigore il primo gennaio 1997 ha portato alle donne non solo l'introduzione dello splitting e altre regolamentazioni a loro favorevoli, ma anche l'aumento dell'età del pensionamento. Questo aumento si conquista a due tappe. Il primo passo verso la meta da raggiungere è stato realizzato il primo gennaio 2001 e ha portato l'età del pensionamento delle donne a 63 anni. Il secondo passo si compierà il primo gennaio 2005 e porterà l'età del pensionamento per le donne a 64 anni. Le donne che desiderano continuare a prendere la pensione a 62 anni potranno farlo usufruendo del diritto alla flessibilità dell'età del pensionamento, ma dovranno però accettare una diminuzione della pensione del 3,4 percento per anno anticipato. Questo corrisponde alla metà della diminuzione calcolata per gli uomini. Tuttavia, solo le donne che sono nate prima o durante il 1947 potranno godere di questa agevolazione. Per le donne più giovani conterà invece la stessa regolamentazione valida per gli uomini. Questo significa quindi che il reddito della loro pensione diminuirà del 6,8 percento per ogni anno anticipato.

In der beruflichen Vorsorge gilt für Frauen nach wie vor das Rentenalter 62. Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Rentenalters der Frauen in der AHV wurde zwar auch eine Anpassung der Altersgrenze in der beruflichen Vorsorge diskutiert. Das Parlament verzichtete aber schliesslich darauf, weil allgemein erwartet wurde, dass die erste BVG-Revision [PAGE 2] noch vor dem 1. Januar 2001 in Kraft treten würde und die Angleichung der Rentenalter in der AHV und in der beruflichen Vorsorge somit zu diesem Zeitpunkt realisiert sein würde.

In der Zwischenzeit hat sich jedoch die erste BVG-Revision verzögert. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft am 1. Mai 2000 verabschiedet, und das Geschäft wird zurzeit in einer Subkommission der SGK-NR behandelt. Die Revision wird jedoch frühestens auf den 1. Januar 2003 in Kraft treten können. In der Zwischenzeit führen die unterschiedlichen Rentenalter der Frauen in AHV und BVG in gewissen Fällen zu Problemen. Diesen Sachverhalt hat die SGK-SR an ihrer Sitzung vom 16. Januar 2001 aufgegriffen. Sie hat einstimmig beschlossen, dem Rat mittels Kommissionsinitiative gemäss Artikel 21ter Absatz 3 GVG den Entwurf für ein Bundesgesetz zu unterbreiten. Das Gesetz soll dringlich erklärt, in dieser Session in beiden Räten behandelt und bis zum 31. Dezember 2004, jedoch längstens bis zum Inkrafttreten der ersten BVG-Revision befristet werden.

In seiner Stellungnahme zum Bericht der SGK-SR erklärt sich der Bundesrat sowohl mit dem Ziel als auch mit den Argumenten des Kommissionsberichtes einverstanden. Er macht eine materielle Ergänzung: Damit auch die freiwillig versicherten Arbeitnehmerinnen sowie die selbstständig erwerbenden Frauen wie die obligatorisch versicherten ebenfalls bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV weiterversichert werden können, schlägt der Bundesrat vor, sie in Artikel 1 des Gesetzentwurfes ausdrücklich zu erwähnen.

Deshalb wird im Titel des Gesetzes das Wort "Arbeitnehmerinnen" durch den Begriff "erwerbstätige Frauen" ersetzt. Die übrigen Änderungsvorschläge des Bundesrates sind rein redaktioneller Natur. Ich schlage Ihnen daher vor, die Vorlage in der Fassung des Bundesrates zu beraten. Die unterschiedlichen Rentenalter in AHV und BVG wirken sich für diejenigen Frauen negativ aus, die bis zum 63. Altersjahr weiterarbeiten und in einer BVG-Minimalkasse versichert sind. Diese Kassen können aufgrund der geltenden Bestimmungen nicht gezwungen werden, ihr Reglement an die Erhöhung des Rentenalters der Frauen in der AHV anzupassen. Ist eine Frau in einer solchen Vorsorgeeinrichtung versichert und möchte sie aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht vorzeitig in den Ruhestand treten, sondern bis zum 63. Altersjahr weiterarbeiten, so steht sie vor dem Problem, dass sie ihre Rente der beruflichen Vorsorge beziehen muss, auch wenn sie dies gar nicht will.

Es liegt auf der Hand, dass sich eine solche Kumulation von Einkommen und Rente der beruflichen Vorsorge in steuerlicher Hinsicht nachteilig auswirkt.

Zudem kann die Frau in ihrem letzten Arbeitsjahr ihre Rente der zweiten Säule nicht mehr durch eigene Beiträge - und vor allem auch nicht mehr durch Beiträge des Arbeitgebers - aufstocken. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat im August 2000 den Vorsorgeeinrichtungen empfohlen, den Frauen, die dies wünschen, die Weiterversicherung bis zum 63. Altersjahr zu ermöglichen und die Reglemente entsprechend anzupassen. Diese Empfehlung wurde vom Schweizerischen Pensionskassenverband übernommen. Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen haben diese Empfehlung umgesetzt. Andere haben sie jedoch nicht umgesetzt, so dass es immer noch eine grössere Gruppe von Frauen gibt, die durch das unterschiedliche Rentenalter Nachteile in Kauf nehmen müssen. Soll für diese Frauen eine Schlechterstellung vermieden werden, so besteht dringender Handlungsbedarf.

Eine rasche Klärung liegt aber auch im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber, wird doch das Problem der Rückabwicklung von Renten oder auch nur dasjenige der Nachzahlung von Beiträgen mit jedem Monat grösser.

Im Namen der Kommission bitte ich Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und diese - hier spreche ich lediglich in meinem persönlichen Namen, weil nach Vorliegen der Stellungnahme des Bundesrates keine Kommissionssitzung mehr stattgefunden hat - in der Version des Bundesrates zu verabschieden.

Ich kann Sie noch darüber informieren, dass auch die einstimmige nationalrätliche Kommission ihrem Rat Eintreten und Verabschieden der Vorlage in der Version des Bundesrates beantragt.