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Joder Rudolf · Nationalrat · 2010-09-13

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-13

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative 09.402 wurde durch Ereignisse wie das Swissair-Grounding im Jahr 2001, die Finanzkrise von 2008 oder die Aktenvernichtung im Fall Tinner von 2008 und 2009 ausgelöst. Das Verhalten des Bundesrates in ausserordentlichen Lagen hat verschiedentlich Anlass zu Kritik gegeben. Es wurde geltend gemacht, der Bundesrat habe in diesen speziellen Situationen das Parlament umgangen, ausgehebelt und zu einem Kopfnickergremium degradiert. Unbestritten ist, dass die Bundesverfassung den Bundesrat in ausserordentlichen Lagen ermächtigt, Verordnungen und Verfügungen ohne gesetzliche Grundlagen zu erlassen und Ausgaben ohne vorgängige Bewilligung durch die Bundesversammlung zu tätigen. Demokratie und Rechtsstaat verlangen aber, dass die normale demokratische Kompetenzordnung so rasch wie möglich wiederhergestellt wird. Die dazu erforderlichen Vorschriften fehlen heute, und die Lücke soll jetzt mit dieser Vorlage geschlossen werden. Es geht darum, das Verhältnis zwischen Bundesrat und Parlament in ausserordentlichen Lagen klar, präzise und demokratisch zu regeln und die Stellung des Parlamentes zu stärken.

Die Vorlage umfasst eine Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, des Parlamentsgesetzes und des Finanzhaushaltgesetzes. Inhaltlich enthält die Vorlage im Wesentlichen drei Teile, nämlich die dringliche Verordnung ohne Gesetzesgrundlage, die dringliche Verfügung ohne Gesetzesgrundlage und die dringlichen Ausgabenbeschlüsse von grosser Tragweite.

Die wichtigsten Neuerungen der Vorlage sind die folgenden: Wenn der Bundesrat eine Verordnung zur Wahrung der Interessen des Landes in Bezug zum Ausland erlässt, so ist diese zu befristen. Neu wird vorgeschlagen, dass die Geltungsdauer maximal vier Jahre beträgt. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern, und in diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach Inkrafttreten der Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis zu diesem Zeitpunkt der Bundesversammlung keinen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage dieser Verordnung unterbreitet. Die Polizeiverordnungen, die erlassen werden, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen, sind restriktiv. Sie treten ausser Kraft, wenn der Bundesrat nicht innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung der Bundesversammlung einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage unterbreitet. Neu soll beim Erlass von Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes und zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit die Geschäftsprüfungsdelegation spätestens 48 Stunden vor dem Erlass der Verfügung konsultiert oder spätestens 24 Stunden nach dem Erlass der Verfügung informiert werden. Die dritte Neuerung bezieht sich auf dringliche Ausgabenbeschlüsse von grosser Tragweite. Hierzu wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat bei dringlichen Krediten in jedem Fall vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation einholen muss. Bei dringlichen Ausgaben von über 500 Millionen Franken kann ein Viertel der Mitglieder eines jeden Rates innert einer Woche die Einberufung einer ausserordentlichen Session für die nachträgliche Genehmigung verlangen; diese ausserordentliche Session muss in der dritten Woche nach dem Zustandekommen des Begehrens angesetzt werden.

Die vorberatende Kommission hat der Vorlage mit 17 zu 0 Stimmen bei 9 Enthaltungen zugestimmt. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.