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Thanei Anita · Nationalrat · 2010-09-13

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-09-13

Wortprotokoll

In Artikel 1 wird der Grundsatz der Subsidiarität statuiert. Demgemäss gelangt dieses Gesetz nur zur Anwendung, wenn ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im ersuchenden Staat zu keinem Ergebnis führt. Die Minderheit Leutenegger Oberholzer möchte diese Subsidiarität relativieren. Damit soll das Gesetz unter gewissen strengen Voraussetzungen auch zur Anwendung gelangen, wenn kein Rechtshilfegesuch erfolgt. Weshalb?

Wir haben es oft mit Staaten zu tun, die aufgrund fehlender staatlicher Strukturen nicht in der Lage sind, entsprechende Rechtshilfegesuche zu stellen. In solchen Fällen sollte es möglich sein, dass die Schweiz subsidiär tätig wird, ohne dass ein solches internationales Rechtshilfegesuch vorliegt. Im neuen Artikel 2bis Buchstabe a wäre als Voraussetzung für eine Sperrung aufgeführt, dass im Herkunftsstaat die staatlichen Strukturen fehlen oder die neuen Machthaber in derartiger Abhängigkeit von den bisherigen Potentaten sind, dass sie kein solches Gesuch einreichen wollen. Gemäss Litera b müsste die Schweiz über glaubwürdige Hinweise verfügen, dass die zur Diskussion stehenden Vermögenswerte unrechtmässig erworben worden sind. Hinweise könnten beispielsweise auch von Menschenrechts- und/oder Entwicklungsorganisationen stammen. Das war übrigens in der Vergangenheit mehrfach der Fall. Diese Voraussetzung müsste für uns reichen, um entsprechend die Sperrung der Gelder gerichtlich verfügen zu können.

Ich möchte abschliessend darauf hinweisen, dass das Bundesstrafgericht in seiner Vernehmlassung diese Ergänzung angeregt und es nicht als zwingend erachtet hat, dass ein solches Rechtshilfegesuch anhängig gemacht wird.

Ich bitte Sie deshalb, bei den Artikeln 1 und 2bis der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu folgen.