Schwander Pirmin · Nationalrat · 2010-09-13
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-13
Wortprotokoll
Ich stelle Ihnen namens der SVP-Fraktion den Antrag, die Minderheit Nidegger zu unterstützen und auf das neue Bundesgesetz nicht einzutreten. Ich möchte vorab erwähnen, dass es uns um den Rechtsstaat geht, es geht uns um die rechtsstaatlichen Prinzipien. Ohne strafrechtliche Verurteilung, Herr Vischer, gilt auch hier ganz klar die Unschuldsvermutung. Auch hier ist dieses Prinzip anzuwenden. Ich bitte Sie, das in Ihren Voten jeweils zu berücksichtigen.
Bereits der Kommissionssprecher im Ständerat betonte, dass das bei diesem Gesetz angeschlagene Tempo an sich verständlich sei, aber dazu geführt habe, dass eine seriöse Vorbereitung auf die Behandlung des Geschäfts recht schwierig gewesen sei. Er führte aus: "Deshalb sollte sich der Zweitrat die Zeit nehmen, genau zu prüfen, ob alle unsere Entscheide wirklich der Weisheit letzter Schluss sind." (AB 2010 S 697) Mit anderen Worten: Der Ständerat behandelte das Geschäft im Eilzugstempo, äusserte dabei aber ein grosses Unbehagen. Natürlich haben wir uns in der Kommission die Zeit genommen, nochmals alles zu prüfen, aber die Fragen, die im Ständerat aufkamen, sind nach Ansicht der SVP-Fraktion nach wie vor nicht vom Tisch, denn das Gesetz will die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten von Potentaten vorsehen, wenn das internationale Rechtshilfeersuchen des Herkunftsstaates zu keinem Ergebnis geführt hat. Man ist also gewillt, sich bewusst von gewissen rechtsstaatlichen Prinzipien abzuwenden. Damit will man bewusst weltweit eine Vorreiterrolle spielen, was nicht nur eine Gratwanderung ist, sondern unsere rechtsstaatlichen Prinzipien, so zum Beispiel jenes bezüglich der doppelten Strafbarkeit, massiv zu verletzen droht.
Im Konkreten nehme ich zu drei Artikeln Stellung, die unter anderem zum Nichteintretensantrag geführt haben.
In Artikel 6 wird der neue Begriff der "Vermutung der Unrechtmässigkeit" postuliert und gleichzeitig die Beweislastumkehr eingeführt. Dies lehnen wir aus grundsätzlichen Überlegungen ab, insbesondere wegen der unklaren und unpräzisen Begriffe "Vermutung der Unrechtmässigkeit" und "Korruptionsgrad des Herkunftsstaates". In diesem Artikel ist weiter die Rede von "ausserordentlich stark", von "anerkanntermassen hoch", von "überwiegender Wahrscheinlichkeit". Das sind alles unklare Begriffe; der politischen Willkür wird dadurch Tür und Tor geöffnet.
In Artikel 7 geht es um die Rechte Dritter. Der Schutz von Dritten ist in diesem Gesetz unseres Erachtens ungenügend ausgestaltet. Die Beschränkung auf dingliche Rechte ist willkürlich; diese Abgrenzung ist willkürlich und sachfremd. Es gibt keinen Grund für diese Beschränkung. Zudem verletzt die Anerkennung der Ansprüche durch ein Schweizer Gericht unseres Erachtens allfällige Staatsverträge, insbesondere im Bereich des internationalen Privatrechts. Es ist nicht einzusehen, weshalb nicht alle Dritten, auch juristische Personen, berechtigte Dritte sein können.
Zur Rückerstattung in Artikel 9: Es besteht die Möglichkeit, die Modalitäten der Rückerstattung in einem Abkommen mit dem Herkunftsstaat zu regeln. Aber wie ist es möglich, mit [PAGE 1185] einem Staat ein Abkommen zu schliessen, der nicht in der Lage ist, ein international rechtsgenügliches Rechtshilfeersuchen zu stellen? Die Gefahr, dass mit diesem Gesetz nach wie vor Gelder in den Korruptionskreislauf gelangen, ist nicht nur theoretischer Natur, sondern liegt geradezu auf der Hand.
Auch wenn die heutige Situation angesichts all dieser Fragen als nicht hundertprozentig befriedigend beurteilt werden muss, so führt der vorliegende Entwurf in den genannten Artikeln 6, 7 und 9 unseres Erachtens doch zu mehr Problemen, als er zu lösen vorgibt. Das einseitige Vorgehen der Schweiz, ohne Grundlage eines Rechtshilfeersuchens eines betroffenen Staates zu handeln, widerspricht eindeutig unseren rechtsstaatlichen Prinzipien. Die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfeldes ohne strafrechtliche Verurteilung berücksichtigt die möglichen aussenpolitischen Konsequenzen nicht.
Aus all diesen Gründen bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit Nidegger auf Nichteintreten zu unterstützen.