Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-03-06
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-03-06
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat sich dem Vorschlag des Nationalrates angeschlossen, wonach das in diesem Artikel vorgesehene Widerrufsrecht auch Kundenkartenverträge erfasst. Anders als der Nationalrat aber will Ihre Kommission nichts von einem solchen Widerrufsrecht bei Kreditkartenverträgen wissen. Der Beschluss Ihrer Kommission begreift sich als ein Kompromiss, und als solcher ist er auch durchaus positiv zu würdigen.
Trotzdem bitte ich Sie, in diesem Punkt dem Nationalrat nicht nur halb, sondern ganz entgegenzukommen. Die klaren Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat haben auch deutlich werden lassen, dass das Widerrufsrecht bei Kunden- und Kreditkartenverträgen zu Recht als massvoller Eingriff in die Vertragsfreiheit empfunden wird. Tatsächlich erfasst das Widerrufsrecht - das ist sehr wichtig - nur die Kredit- und Kundenkartenverträge als solche und nicht das einzelne [PAGE 18] Geschäft, das mit einer Kredit- oder Kundenkarte finanziert wird. Davon nicht erfasst werden auch alle Kredit- und Kundenkarten, die ohne Kreditoption auskommen. Das gilt bereits gestützt auf Artikel 1 der Vorlage.
Folgen Sie dem Nationalrat, ergibt sich eine klare Rechtslage; folgen Sie Ihrer Kommission, stellt sich die Frage, wie Kredit- und Kundenkartenverträge zu unterscheiden sind.
Der Bundesrat behauptet nicht, dass eine solche Unterscheidung unmöglich wäre. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass sich der Aufwand für eine solche Unterscheidung angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht lohnt.
Deshalb bitte ich Sie, bei Artikel 11a den Beschlüssen des Nationalrates zu folgen.