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Bürgi Hermann · Ständerat · 2001-03-06

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-03-06

Wortprotokoll

Unser Kollege Samuel Schmid, inzwischen in den Bundesrat befördert, hat anlässlich der ersten Lesung eine Ziffer 4 beantragt, und zwar in dem Sinne, dass die Kantone Kliniken bezeichnen sollen, in denen eine Schwangerschaft abgebrochen werden darf. Das, was er damals ausgeführt hat, hat nach diesem Entscheid, den Sie vorhin getroffen haben, einen ganz anderen Stellenwert. Er hat damals gesagt: "Ich glaube, dass diese Nachbesserung aus folgendem Grund nötig ist: Wenn der Staat schon eine gewisse Garantie abgeben will, dass hier die ethische Schwelle für den Schwangerschaftsabbruch höher gesetzt und dieser Schritt nicht der reinen Willkür anheim gestellt werden soll, so müssten wir hier doch eine gewisse formelle Schranke setzen, indem beispielsweise die Abtreibungen nicht überall vorgenommen werden können. Der Staat darf sich jetzt mit dem Erlass der Gesetzgebung nicht aus der Pflicht ziehen, sondern er hat - soweit ihm das möglich ist - eine minimale Voraussetzung zu schaffen ...." (AB 2000 S 544) Das, was Kollege Schmid damals gesagt hat, ist nach wie vor richtig. Diese Bestimmung hat allerdings eine gewisse Unvollkommenheit aufgewiesen, indem lediglich von Kliniken gesprochen worden ist. In der Zwischenzeit hat der Nationalrat diese Ziffer 4 gestrichen.

In der Kommission für Rechtsfragen haben wir diese Situation erneut besprochen. Es ist dann auch zu einer Pattsituation gekommen, indem diese Streichung nur mit Stichentscheid des Präsidenten erfolgt ist. Wir haben uns also dem Nationalrat angeschlossen. Die Minderheit ist der Meinung, dass diese Frage hier im Plenum zu entscheiden ist. Ich gebe zu: Das ist keine Frage von allzu grosser Tragweite, zweifellos keine Frage, die über Sein oder Nichtsein dieser Vorlage entscheidet. Aber wir haben uns jetzt für das ärztliche Beratungsmodell ausgesprochen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es zweifellos richtig, dass der Antrag, wie er in Ziffer 4 formuliert ist - er ist abgeändert worden; wir sprechen jetzt von "Praxen und Spitälern" -, seine Berechtigung noch verstärkt erhalten hat.

Ich kann mich auch nicht der Meinung anschliessen, wir befänden uns hier im Strafrecht und diese Bestimmung gehöre nicht ins Strafrecht. Wenn Sie die ganze Regelung des Schwangerschaftsabbruches betrachten, dann sehen Sie, dass wir weit über das hinausgehen, was normalerweise im Strafgesetzbuch steht. Aber wir haben ja keine Alternative, das an einem anderen Ort zu regeln. Infolgedessen müssen wir nicht der reinen Lehre willen auf diese Bestimmung im Strafrecht verzichten.

Ich ersuche Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.