Pfister Gerhard · Nationalrat · 2010-09-20
Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-20
Wortprotokoll
Die Ausgangslage für diese Vorlage scheint komplizierter, als es die dann tatsächlich vorgeschlagene Gesetzeslösung ist. Diverse Auslieferungsfälle haben gezeigt, dass bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren Koordinationsprobleme auftauchen, die nachteilige Folgen haben. Knapp 2 Prozent der an die Schweiz gerichteten Auslieferungsgesuche bieten erhebliche Probleme. Das ist eine geringe Zahl, aber die Auswirkungen sind im Einzelfall stossend und belastend. Sie können dazu führen, dass eine im Ausland strafrechtlich verfolgte Person, die in der Schweiz ein Gesuch gestellt hat, ungebührlich lange in Auslieferungshaft sitzen muss oder dass die Schweiz solche Personen gar nicht ausliefern kann.
Asyl- und Auslieferungsverfahren fallen in die Zuständigkeit zweier verschiedener Bundesämter: Das Bundesamt für Migration entscheidet über Asylanträge, das Bundesamt für Justiz über Fahndungs- und Auslieferungsgesuche. Der Asylentscheid wird letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht, der Auslieferungsentscheid vom Bundesstrafgericht und in letzter Instanz, sofern ein besonders bedeutender Fall vorliegt, vom Bundesgericht beurteilt. Bei beiden Verfahren ist das Non-Refoulement-Gebot zu beachten.
Sowohl im Asyl- als auch im Auslieferungsverfahren muss die konkrete Gefährdung der betroffenen Person im Verfolgerstaat abgeklärt werden. Das führt dazu, dass die gleichen Fragen von zwei Bundesstellen mit unterschiedlicher Optik untersucht und von zwei verschiedenen Gerichten des Bundes überprüft werden. Hinzu kommen auch praktische Probleme: Zwischen den Datenbanken der beiden Bundesämter gibt es keine automatisierte Schnittstelle. Das führt zu Informationsdefiziten und widersprüchlichen Asyl- und Auslieferungsentscheiden. Im Einzelfall führt das zu unverhältnismässig langer Auslieferungshaft. So musste in einem Auslieferungsverfahren mit der Türkei, in dem das [PAGE 1357] Bundesgericht die Auslieferung bewilligte, der Verfolgte nach drei Jahren Auslieferungshaft aber entlassen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft bejaht hatte.
Eine Arbeitsgruppe des EJPD prüfte und evaluierte verschiedene Lösungen. Ziel war es, sich widersprechende Asyl- und Auslieferungsentscheide zu vermeiden, möglichst wenig in das Verfahrensrecht einzugreifen und eine unverhältnismässig lange Auslieferungshaft zu vermeiden. Der Asylentscheid und der Auslieferungsentscheid müssen kohärent sein, die Lösung muss einfach umzusetzen sein.
Der Bundesrat schlägt nun vor, dass im Asylbereich in wenigen Einzelfällen der Zugang zum Bundesgericht geöffnet wird und damit parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren auf der Stufe des Bundesgerichtes zusammengeführt werden. Für die Asylverfahren wird das Beschleunigungsgebot verankert, und für die Asyl- und Auslieferungsverfahren wird die gegenseitige Akteneinsicht eingeführt. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass weder in das Verfahrensrecht noch in die Zuständigkeit der Fachbehörden eingegriffen wird; die Verfahren werden auf Ebene Bundesgericht zusammengeführt. Das ermöglicht eine einheitliche Rechtsprechung im Asyl- und Auslieferungsbereich unter voller Beachtung des Non-Refoulement-Gebots. Der Nachteil besteht darin, dass eine gewisse Rechtsungleichheit entsteht, weil eine begrenzte Anzahl von Asylsuchenden den Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom Bundesgericht überprüfen lassen kann. Bis jetzt war das Bundesgericht nie dafür zuständig, und das Parlament lehnte diese Zuständigkeit bis jetzt immer ab. Trotzdem scheint es dem Bundesrat, dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission der richtige Weg zu sein. Der Zugang zum Bundesgericht beschränkt sich auf wenige Einzelfälle, insofern scheint dies vertretbar.
Die Minderheit Ihrer Kommission negierte nicht, dass die Doppelspurigkeiten zu beseitigen sind. Ihr Lösungsansatz wäre der, dass das Auslieferungsverfahren einfach so lange sistiert werden sollte, bis das Asylverfahren erledigt ist. Zudem ist die Minderheit auch der Auffassung, dass die wenigen Einzelfälle keine Gesetzesänderung rechtfertigen, und beantragt deshalb Nichteintreten.
Die Kommission beschloss mit 16 zu 9 Stimmen Eintreten auf die Vorlage und stimmte der Vorlage in der Fassung von Bundesrat und Ständerat ohne weitere Änderungsanträge zu.