Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-09-20
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-09-20
Wortprotokoll
Es wurde darauf hingewiesen, dass es das Ziel dieser Vorlage ist, parallellaufende Asyl- und Auslieferungsverfahren besser aufeinander abzustimmen. Das soll mit drei gesetzgeberischen Massnahmen geschehen. Wir stellen heute in der Praxis fest, dass es Koordinationsdefizite bei parallelen Auslieferungs- und Asylverfahren gibt und dass das negative Auswirkungen hat. Es ist zu sich widersprechenden Asyl- und Auslieferungsentscheiden gekommen, was dann zu unbefriedigenden Resultaten geführt hat.
Die drei gesetzgeberischen Massnahmen, die wir vorschlagen, sind auf systembedingte Ursachen zurückzuführen. Im Asylverfahren steht naturgemäss der Schutz der asylsuchenden Person vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Zentrum, und im Auslieferungsverfahren steht die strafrechtliche Verfolgung im Vordergrund. Es sind unterschiedliche Behörden, die Asyl- und Auslieferungsverfahren behandeln, und auch bei den Rechtsmittelinstanzen sind es unterschiedliche Instanzen. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sowohl die Asyl- wie auch die Auslieferungsbehörden das Non-Refoulement-Gebot beachten müssen. Jede Behörde hat zu prüfen, ob die im Ausland wegen einer strafbaren Handlung verfolgte Person, welche in der Schweiz um Asyl nachsucht, im Herkunfts- oder Verfolgerstaat konkret gefährdet ist.
Zentrum der Vorlage sind drei Massnahmen; ich habe es gesagt. Zum einen ist es die Verpflichtung von Asyl- und Auslieferungsbehörden zum gegenseitigen Aktenbeizug, dann ein Beschleunigungsgebot im Asylverfahren und schliesslich - das ist der umstrittene Punkt - ein beschränkter Zugang zum Bundesgericht für einzelne Endentscheide im Asylverfahren.
Unbestritten sind die zwei ersten Massnahmen, also der gegenseitige Aktenbeizug und das Beschleunigungsgebot. Kritik hat die Zusammenführung von Asyl- und Auslieferungsverfahren beim Bundesgericht ausgelöst. Die Gegner dieses Zusammenführens der beiden Verfahren - es sind vor allem Menschenrechtsorganisationen - monieren in erster Linie, dass das Bundesgericht über zu wenig Spezialwissen im Asylbereich verfüge und dies sich dann zum Nachteil von Asylsuchenden auswirken könne. Zudem würden mit dieser Lösung unterschiedliche Rechtsgüter gleichgesetzt oder gegeneinander abgewogen.
Diese Argumentation scheint nicht sehr stichhaltig. Es ist ja so, dass das Bundesgericht nur einen Endentscheid in der Sache trifft. Nur dann, wenn die Auslieferungs- und Asylbehörden nicht einig sind, wird dieser Endentscheid vom Bundesgericht gefällt. Das Bundesgericht ist durchaus kompetent, diesen Entscheid zu fällen. Die Kreise, die am Status quo festhalten möchten und für eine Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Asylentscheides plädieren, tragen dem Problem nicht genügend Rechnung. Der Vorschlag der Gegner - es ist ja der Vorschlag eingegangen, nur die Verpflichtung zum Aktenbeizug und zur Verfahrensbeschleunigung umzusetzen - genügt nicht, um das Problem sich widersprechender Entscheide im Asyl- und Auslieferungsverfahren zu lösen.
Es wurde noch die geringe Zahl der Problemfälle angeführt; man sagt, eine gesetzgeberische Lösung sei darum nicht notwendig. Hinter jedem Entscheid steht jedoch eine Person, die dann unter Umständen viel zu lange in einer Auslieferungshaft bleiben muss. Mit Blick auf die internationale Glaubwürdigkeit und auch auf die Personen, die es betrifft, ist eine Korrektur notwendig. Es ist nicht so, dass wir, nur weil es keine grosse Anzahl von Problemen gibt, diese immer im Einzelfall hätten regeln können. Wir haben diese Probleme, sie lassen sich nicht lösen.
Herr Nationalrat Joder hat darauf hingewiesen, dass es dreieinhalb Jahre gedauert hat, bis ein Entscheid im Asylverfahren erfolgt ist. Das ist die eine Variante. Die andere Variante ist die, dass man eine Person unter Umständen aus der Auslieferungshaft entlassen muss, weil gleichzeitig noch ein Beschwerdeverfahren im Asylverfahren hängig ist, und die Person, wenn ein negativer Asylentscheid erfolgt, letztendlich untertaucht; das haben wir eben auch schon erlebt.
Es ist nötig, dass wir diese Gesetzesrevision machen, um diese Entscheide oder Verfahren wieder zu koordinieren und eine gute Lösung zu haben. Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten.