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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2001-03-06

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-06

Wortprotokoll

Der Gang zum Rednerpult setzt uns auch im Ständerat in Bewegung. Bewegung möchte die Minderheit auch beim vorliegenden Geschäft erreichen. Da die Differenz im Hinblick auf die vorgenommene Güterabwägung von zentraler Bedeutung ist, erlauben Sie mir drei grundsätzliche Vorbemerkungen.

1. Dass die heutige Situation unwürdig und unbefriedigend ist, ist unbestritten. Sie ist unwürdig und unbefriedigend für die Schwangere, sie ist unwürdig und unbefriedigend für alle betroffenen Personen, sie ist unwürdig und unbefriedigend für den Rechtsstaat. Dieser letzte Punkt muss uns als Mitglieder dieses Parlamentes interessieren. Es geht dabei nicht primär um ein Ja oder Nein zum Schwangerschaftsabbruch, sondern die Frage lautet, wie eine gesetzliche Regelung aussehen soll. Auf welche Weise kann ich dem ethischen Gebot eines umfassenden Lebensschutzes am gerechtesten werden? Wie kann dieses Ziel gesetzgeberisch am wirksamsten umgesetzt werden? Mit anderen Worten: Wir haben einen rechtspolitischen Entscheid zu treffen.

Die zentrale Frage lautet deshalb, wie wir nun das Ziel eines umfassenden Lebensschutzes gesetzgeberisch am wirksamsten umsetzen.

2. Ein Konflikt bezüglich des Entscheids, eine Schwangerschaft fortzusetzen oder nicht, ist immer ein existenzielle Notlage, ein Dilemma in einem komplexen persönlichen und sozialen Umfeld. Der Entscheid einer Frau, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, wird immer schwierig, moralisch anspruchsvoll und seelisch belastend sein.

Beim Schwangerschaftskonflikt geht es aber auch um eine Güterabwägung. Auf der einen Seite haben wir den Anspruch der Frau auf Selbstbestimmung, auf der anderen Seite hat der Staat eine Schutzpflicht für jegliche Form des Lebens, d. h. auch für das ungeborene Leben. Vor dieser Schutzpflicht können wir uns auch dann nicht drücken, wenn sich das gesellschaftliche Umfeld zum Teil geändert hat.

Diese Beurteilung hat für uns zwei notwendige Konsequenzen für ein Modell:

1. Wir erwarten ein Hilfs- und Beratungsangebot, welches sich am Ziel der Erhaltung des Lebens, d. h. an der Schwangerschaft, orientiert.

2. Der letzte Entscheid ist in die Hände der betroffenen Frau zu legen.

Zur dritten Vorbemerkung: Bereits anlässlich der letzten Debatte habe ich ausgeführt, dass eine Beratung zielorientiert sein muss. Sie muss der Frau Perspektiven für ein Leben mit dem Kind eröffnen, sie muss Freiraum schaffen und Druck wegnehmen. Eine Frau muss sich auch bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat. Dies sind die Leitlinien der Minderheit.

Ebenso klar ist, dass die Frau nicht bevormundet werden darf. Auch wir gehen somit von der Verantwortung und vom Letztentscheid der Frau aus. Die Pflicht des Staates, auch für den Schutz des ungeborenen Lebens zu sorgen, rechtfertigt den Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Frau im Sinne eines Obligatoriums der Beratung und einer eingehenden Beratung durch eine vom Arzt unabhängige professionelle Beratungsstelle.

Wir anerkennen die hohe medizinische Kompetenz unserer Ärztinnen und Ärzte. Sie sind zweifelsohne kompetente Fachleute, um die medizinischen Aspekte und mögliche Risiken eines Eingriffs zu erklären. Ja, diese Pflicht hat jeder Arzt, gestützt auch auf das allgemeine Arzt-Patient-Verhältnis. Wenn wir eine eingehende medizinische Beratung durch den Arzt verlangen, heisst dies noch absolut nicht, dass ein Arzt für eine umfassende - wie wir dies verstehen - Beratung in allen Bereichen qualifiziert ist. Die Professionalisierung gerade im Beratungsbereich ist heute ein allgemeines Schlagwort. Wieso soll diese Professionalisierung hier nicht gelten? Die Minderheit erwartet ja auch nicht, dass eine vom Arzt unabhängige Beratungsstelle die medizinischen und technischen Aspekte eines Eingriffs fachkompetent darlegen kann.

Ich habe es in der Kommission auch mit anderen Worten erklärt: Auch wenn ich bezüglich der Geologie der Alpen vielleicht über mehr Kenntnisse verfüge als der Durchschnitt [PAGE 8] und wenn ich diesen Sommer die verschiedenen tektonischen Besonderheiten und den Vulkanismus in Island anschauen werde, so habe ich doch noch nie eine geologische Beratung durchgeführt oder ein geologisches Gutachten für unseren Kanton ausgestellt. Beim Arzt sollte deshalb gelten, dass er sich auf seine Kernkompetenzen konzentriert.

Der Kommission für Rechtsfragen lag im Weiteren ein Schreiben der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 15. Januar 2001 vor. Dieses Schreiben hat die Minderheit noch in ihrer Meinung bestärkt, dass eine umfassende Beratung durch eine vom Arzt unabhängige Beratungsstelle erfolgen muss. Was die genannte Gesellschaft unter einem Beratungsgespräch versteht, wurde in diesem Schreiben noch fett und mit Ausrufezeichen versehen, nämlich das präoperative ärztliche Beratungsgespräch. Im Weiteren heisst es in diesem Schreiben, die Beratung sei aus ärztlicher Sicht unabdingbar, und es sei einzig der Arzt - die Gynäkologin oder der Gynäkologe -, der Kraft seiner Position die betroffene Frau kompetent und vertrauensvoll über einen bevorstehenden Schwangerschaftsabbruch informieren könne; der Themenkreis dieser Beratung sei vielfältig, zur Sprache kämen medizinische, technische oder auch psychosoziale Aspekte, thematisiert würden dabei aber auch Risikofaktoren, die einen solchen Eingriff begleiten. Merken Sie sich die Reihenfolge, die für dieses Gespräch vorgesehen ist: Zur Sprache kommen medizinische, technische und andere Aspekte. Erst auf das Nachhaken eines Kollegen der Kommission für Rechtsfragen hat die Gesellschaft den Themenkreis noch ausgeweitet. Dazu möchte ich lediglich erwähnen, dass uns unsere Erfahrungen immer wieder zeigen, dass die ersten Äusserungen den tatsächlichen Sachverhalt und den tatsächlichen Ablauf eines Vorganges am Ähnlichsten darstellen und damit auch der Realität häufig sehr nahe kommen.

Nur am Rande seien noch folgende zwei Fragen aufgeworfen:

1. Haben unsere Ärzte Zeit für eine umfassende Beratung?

2. Wie steht es mit einer möglichen Interessenkollision der Ärzte?

Die Minderheit ist überzeugt, dass nur eine externe Beratungsstelle, die professionell betrieben wird, uns garantiert, dass auch in sozialen und juristischen Fragen kompetent informiert wird. Es sind beispielsweise Rechtsansprüche von Mutter und Kind sowie mögliche praktische Hilfen darzulegen. Wir denken auch an die Beratung über die Möglichkeiten, in Zukunft ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden. Eine externe Beratungsstelle kann auch eine wichtige Anlaufstelle für eine Unterstützung nach einem allenfalls vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch sein. Der Themenbereich einer gewünschten kompetenten Beratung der Ausländerinnen - um nur noch ein Element zu erwähnen - ist Ihnen auch bestens bekannt.

Wenn nun nach der Kommissionssitzung gesagt wurde, dass bereits das Obligatorium für eine externe Beratung für die Frau etwas Erniedrigendes sei, dann ist dies eigentlich auch eine Aussage über die vorgenommene Güterabwägung und den Stellenwert des ungeborenen Lebens. Dem Schutz des ungeborenen Lebens wird in der Interessenabwägung der Mehrheit zu wenig Rechnung getragen.

Bei dieser Frage ist das ganze Umfeld zu betrachten, wie dies Frau Bundesrätin Metzler in der Kommission zutreffend gesagt hat. Heute wird nämlich auch über die Fortpflanzungsmedizin, die Sterbehilfe und die Gentechnologie öffentlich diskutiert. Dabei stellt sich immer auch die Frage nach dem lebenswerten Leben. Diese Frage stellt sich nicht nur am Ende eines Lebens, sondern auch am Anfang eines Lebens. In diesem Umfeld ist auch die heute zur Diskussion stehende Frage zu sehen.

Eine letzte Bemerkung möchte ich noch zur Notlage machen. Diese Ergänzung täuscht vor, ein Kriterium zum Schutz des ungeborenen Lebens zu sein. Aber dies ist es gerade nicht. Die Einfügung des Begriffes der Notlage ist ohne jegliche rechtliche Relevanz und deshalb eigentlich abzulehnen. Es wird etwa gesagt, diese Ergänzung - wir haben es heute auch gehört - sei eine ethische Botschaft des Gesetzgebers. Ich bin für ethische Signale des Gesetzgebers. Wenn Politikerinnen und Politiker aber ethische Botschaften aussenden, sollten sie für die Glaubwürdigkeit eine bestimmte Verbindlichkeit haben. Die einzige glaubwürdige und verbindliche ethische Botschaft an die Bevölkerung ist ein Obligatorium für eine vom Arzt unabhängige Beratung.

Ich ersuche Sie im Namen der Minderheit, unseren Antrag zu unterstützen, denn nur so werden wir und der Staat auch der Schutzpflicht für das werdende Leben gerecht.