Stamm Luzi · Nationalrat · 2010-09-20
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-20
Wortprotokoll
Zuerst eine formelle Bemerkung: Wir behandeln dieses Geschäft, die Änderung des Rechnungslegungsrechtes, separat, als Vorlage 2, weil es aufgrund der Wirrungen um die Volksinitiative Minder von der übrigen Vorlage zur Aktienrechtsrevision abgetrennt worden ist. Der Ständerat hat die das Rechnungslegungsrecht betreffenden Bestimmungen aus der Vorlage des Bundesrates gestrichen und als Vorlage 2 behandelt. Die Vorlage 2 ist ein eigenständiger Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates.
Einige zusammenfassende Bemerkungen zur Frage, worum es geht, ich zitiere aus der Vorschau für diese Session: "Der Entwurf schafft eine einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen des Privatrechts." Die Vorschriften "widerspiegeln den Status quo der Buchführung und Rechnungslegung eines gutgeführten KMU. Weiter gehende Bestimmungen gelten für Grossunternehmen und Konzerne. Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung (z. B. Swiss GAAP oder IFRS) erstellt werden. Dieser gibt die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens wieder (sogenannte 'fair presentation'). Ein Abschluss nach einem entsprechenden Standard ist zu erstellen, soweit dies im Interesse des Kapitalmarkts oder zum Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen erforderlich ist."
Wie sind wir in der Kommission vorgegangen? Wir sind auf die Vorlage eingetreten, wir haben Artikel 957 behandelt und die Behandlung dann ausgesetzt, wegen eines Aufsatzes von Herrn Peter Böckli, der die Vorlage kritisierte, insbesondere mit den Worten, es sei nicht zu übersehen, dass die Grenze dessen, was ein KMU noch ohne professionelle Hilfe zu bewältigen vermöge, erreicht sei. Wegen dieser Problematik haben wir die Vorlage an die Verwaltung zurückgegeben. Diese hat zum Aufsatz von Herrn Böckli einen detaillierten Bericht geschrieben. Danach haben wir die Vorlage weiterbehandelt und sind zu Artikel 962 gekommen. Das ist der Artikel, in dem die Schwellenwerte festgehalten werden; wir werden nachher darüber reden. Bezüglich dieser Problematik haben wir Hearings durchgeführt, vor allem mit KMU-Vertretern. Schliesslich haben wir das Gesetz im Detail zu Ende beraten.
Worum geht es im Detail? Unternehmen haben die Pflicht, Buch zu führen. Sie haben die Pflicht, Rechnung zu legen, sie haben eventuell die Pflicht, eine Revision durchzuführen, und sie haben die ganzen steuerrechtlichen Verpflichtungen. Die Revisionspflicht behandelten wir bereits vor mehr als zwei Jahren. Wir setzten sie auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Weshalb sage ich das? Wir haben hinsichtlich Revisionspflicht verschiedene Kategorien geschaffen. In der jetzigen Vorlage nehmen wir mit der Buchführungspflicht Bezug auf die Revisionspflicht; deshalb mag das betreffend Schwellenwerte etwas verwirrend sein. Das Revisionsrecht hat in Artikel 727 die von mir bereits angesprochenen Schwellenwerte fixiert: eine Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, einen Umsatzerlös von 20 Millionen Franken und 50 Vollzeitstellen. Wir haben jetzt in der Revision hinsichtlich Buchführungspflicht auf diese Schwellenwerte Bezug genommen und sie erhöht.
Wir kommen im Speziellen betreffend einzelne Artikel zu folgender Aufteilung: Wir haben zuerst in Artikel 957 generell gesagt, wer buchhaltungspflichtig ist. Wir haben dort eine gewisse Kategorie von Unternehmen - wir werden nachher darüber sprechen -, die nur zu einer Milchbüchleinrechnung verpflichtet sind. Die anderen sind verpflichtet, eine Rechnungslegung zu machen. [PAGE 1364]
Sodann behält sich diese Vorlage für die allgemeinen Unternehmen vier Pflichten vor, die in den Artikeln 959ff. festgehalten sind. Die Unternehmen sind erstens dazu verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen; das ist in den Artikeln 959 und 959a festgehalten. Zweitens sind die Unternehmen verpflichtet, eine Erfolgsrechnung vorzulegen: Was ist während des Geschäftsjahrs passiert, was ist in die Unternehmung geflossen, was ist herausgegangen? Die Erfolgsrechnung ist in Artikel 959b geregelt. Sodann besteht drittens die Pflicht, einen Anhang zu machen. Das ist in Artikel 959c geregelt, verschiedene Elemente sind dort angegeben. Schliesslich sind in den Artikeln 960 bis 960f die Bewertungsregeln verankert.
Das ist übrigens ein Schwachpunkt der bisherigen gesetzlichen Ordnung. Einer der Hauptgründe für die Rechtsrevision ist, wie uns gesagt wurde, die Tatsache, dass im Obligationenrecht bisher nur eine sehr beschränkte Anzahl von Artikeln - weniger als zehn - das ganze Thema behandelte. Deshalb soll das mittels der vier Punkte Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Bewertungsregeln neu auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.
Wir sehen im dritten Abschnitt, ab Artikel 961, für grössere Unternehmen strengere Vorschriften vor. Diese grösseren Unternehmen definieren wir so - ich habe es vorhin schon zu erwähnen versucht -, dass wir auf Artikel 727 verweisen, auf die Grenze, die wir beim Revisionsrecht geschaffen haben. Wir haben diese Grenze erhöht. Es gelten nicht mehr 10 beziehungsweise 20 Millionen Franken und 50 Vollzeitangestellte, sondern 20 beziehungsweise 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitangestellte; wir werden darüber sprechen. Das ist der dritte Abschnitt, Rechnungslegung für grössere Unternehmen.
Im vierten Abschnitt geht es um die Abschlüsse nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung. Wir fordern gesetzlich, dass die börsenkotierten Unternehmen diese anerkannten Standards einhalten müssen, und sagen dort, dass aber auch noch andere Gesellschaften dies tun müssen; wir werden bei Artikel 962 darauf zurückkommen.
Im fünften Abschnitt, Konzernrechnung, geht es darum, dass bei den Konzernen, also sobald mehrere juristische Personen involviert sind, bei denen die einen die anderen kontrollieren, noch einmal spezielle Vorschriften gelten sollen.
Schlussbemerkungen: 1. Kollege Roux und ich werden uns die Berichterstattung bei den einzelnen Artikeln aufteilen. Es wird jeweils nur einer von uns reden.
2. Es sind zu den Themen, die wir in der Kommission besprochen haben, relativ kurzfristig Einzelanträge eingegangen. Aber ich werde natürlich nicht sagen können, die Kommission vertrete diese oder jene Meinung. Ich werde höchstens sagen können, dass es vielleicht im Sinne der Klarheit ist, noch eine Differenz offenzuhalten. Wir werden das bei den einzelnen Artikeln diskutieren.