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preparatory:AB 112146

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2010-09-20

Wortprotokoll

Auf diese Antwort habe ich mich schon den ganzen Sonntag gefreut. (Heiterkeit)

Das zur Diskussion stehende gewürzte Fleisch von Tieren der Rindviehgattung wird unter der Zolltarifnummer 1602.5099 (Schlüssel 914) ausserhalb des Zollkontingentes veranlagt. Dem schweizerischen Zolltarif kommt Gesetzesrang zu. Er basiert wie die kombinierte Nomenklatur (KN) der EU und die meisten Zolltarife weltweit auf dem international gültigen Harmonisierten System (HS). Ebenfalls materiell verbindliches internationales Staatsvertragsrecht sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Erläuterungen zum HS. Diese sehen vor, dass gewürztes Fleisch (z. B. mit Pfeffer) als zubereitet gilt und somit grundsätzlich zum Kapitel 16 des Zolltarifs gehört. An der Grenze zu vollziehende wirtschaftliche Massnahmen im Allgemeinen und die Höhe der Zollansätze im Besonderen [PAGE 1336] stellen ausdrücklich keine Gründe dar, eine Ware nicht tarifgemäss einzureihen. In Anlehnung an Anmerkung 6a zum Kapitel 2 der KN hat die Zollverwaltung zusätzlich (Heiterkeit) sogenannte "schweizerische Erläuterungen zum Zolltarif" (Grosse Heiterkeit, Beifall) publiziert. Danach werden gewisse Erzeugnisse noch im Kapitel 2 eingereiht, denen bei der Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch der Charakter einer Ware dieses Kapitels nicht verändert wird (z. B. Bündnerfleisch). (Grosse Heiterkeit)

Ausgeschlossen von diesem Kapitel bleibt hingegen Fleisch, bei dem die Würzstoffe auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge wahrnehmbar sind. (Heiterkeit) Nach der Besprechung vom 26. März 2010 mit Vertretern des Bauernverbandes und der Fleischbranche hat die Zollverwaltung diese Erläuterungen inzwischen auf dem Zirkularweg ergänzt. Seit dem 3. Mai 2010 gehört mit ganzen Pfefferkörnern bestreutes Fleisch ebenfalls zum Kapitel 2 des Zolltarifs. Damit wird verhindert, dass Fleischstücke mit Zusatz von ganzen Pfefferkörnern zu den markant tieferen Zollansätzen des Kapitels 16 eingeführt werden können. Eine noch weiter gehende Ausdehnung des Geltungsbereichs des Kapitels 2 stünde in eindeutigem Widerspruch zu den HS-Bestimmungen und damit auch zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. (Heiterkeit) Die Zollverwaltung hat im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit zudem ein Risikoprofil betreffend die Veranlagung von gewürztem Fleisch erstellt. Die entsprechenden Veranlagungen werden somit noch genauer kontrolliert. Ein höherer Zollschutz gegenüber dem geltenden in der Tarifnummer 1602.5099 müsste aus heutiger Sicht in einem Dekonsolidierungsverfahren im Rahmen der WTO aufgrund der Forderungen der Hauptlieferländer durch Zollsenkungen in anderen Tarifnummern und/oder durch ein grösseres Zollkontingent für Rind- und Kalbfleisch kompensiert werden. Die Aussicht, dass ein Dekonsolidierungsverfahren insgesamt eine bessere Situation für die inländische Schlachtvieh- und Fleischbranche mit sich bringt, ist äusserst gering. Es trifft zu, dass die eingeführte Menge unter der Tarifnummer 1602.5099 im Laufe des Jahres 2010 zugenommen hat. Im Vergleich zum jährlichen gesamtschweizerischen Konsum von verkaufsfertigem Rind- und Kalbfleisch (112 000 Tonnen) erscheint die importierte Menge jedoch eher gering (815 Tonnen bis Ende Juni 2010).

Herr Nationalrat, ich bitte Sie um Verzeihung, wenn ich bisweilen einfach nicht verstanden habe, was ich Ihnen vorgelesen habe. (Heiterkeit)