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preparatory:AB 112165

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2010-09-20

Wortprotokoll

Es geht vorliegend nicht um eine Revision des Mandats der Financial Action Task Force (FATF), sondern es geht nur um eine Teilrevision seiner [PAGE 1338] Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Diese Teilrevision wird in Form eines Gesamtpakets Ende 2011 verabschiedet werden.

Ein Element der Revision betrifft die Qualifizierung der Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei. Die einschlägigen Arbeiten dazu sind bereits abgeschlossen und haben ergeben, dass die Liste der Deliktskategorien, die im nationalen Recht zwingend als Vortaten zur Geldwäscherei gelten sollen, um die schweren Steuerdelikte - "tax crimes" - ergänzt wird. Die Schweizer FATF-Delegation hat sich im Rahmen der Beratung in der Expertengruppe dieser Qualifizierung entschieden widersetzt. Die Schweizer Delegation ist generell bestrebt, mit denjenigen Ländern, welche die gleichen Interessen vertreten, Allianzen einzugehen. In den Verhandlungen konnte erreicht werden, dass der Standard landesintern einen erheblichen Umsetzungsspielraum offenlässt.

Hingegen fand die Haltung der Schweiz, Steuerdelikte auch weiterhin grundsätzlich auszuschliessen, keine Unterstützung. Kontakte der Verwaltung mit den betroffenen Verbänden haben auch in dieser Frage schon früh stattgefunden. Dazu ist zu erwähnen, dass die FATF selbst, namentlich auf Anregung der Schweiz, noch vor der Verabschiedung der revidierten Standards eine Konsultation des Privatsektors durchführen wird. Zu diesem Thema verweisen wir auch auf die Antworten des Bundesrates zur Motion 10.3217, zur Interpellation 10.3250 und zum Postulat 10.3305.