Spoerry Vreni · Ständerat · 1999-12-13
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-13
Wortprotokoll
Wir sind bei Artikel 4 Absatz 3 und müssen dann nochmals auf Artikel 3 zurückkommen, wo eine technische Differenz besteht, die zuhanden der Materialien erklärt werden muss.
Bei Artikel 4 geht es tatsächlich um einen ganz wichtigen Artikel, um einen eigentlichen Grundpfeiler des BPG. Dieser Artikel 4 wendet sich an die Arbeitgeber, welche diesem Gesetz unterstellt sind, und formuliert die Zielbestimmungen und die zu verwirklichende Personalpolitik. Über diese Grundsätze besteht Einigkeit.
Bei Absatz 3 beantragt die Kommission eine Änderung gegenüber dem Beschluss des Nationalrates.
Mit der Formulierung des Bundesrates - "Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis" -, die wir selbstverständlich beibehalten, wollen Bundesrat, Nationalrat und Ihre Kommission zum Ausdruck bringen, dass sich die Arbeitgeber aktiv für die Verhinderung von Willkür einsetzen müssen. Diese Aufforderung umfasst nicht nur die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, sondern auch die privatrechtlichen. Es ist nötig, dass bei einem offen formulierten Gesetz, das dem Arbeitgeber viele Gestaltungsfreiräume belässt, nicht nur auf das allgemeine Willkürverbot abgestützt wird, das für die Verwaltung immer gilt, sondern dass den Arbeitgebern positiv die Pflicht übertragen wird, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsverhältnisse willkürfrei auszugestalten sind.
Diesem Auftrag kommt schon deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil wir neu Mitarbeitergespräche haben. Diese Mitarbeitergespräche sind nicht ausschliesslich, aber auch eine Grundlage für die Festlegung des Leistungslohnes oder für die Festlegung einer Prämie oder ganz grundsätzlich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit.
Wenn ich Herrn Studer richtig verstanden habe, ist sein Antrag, zur Formulierung des Bundesrates zurückzugehen, darin begründet, dass er eigentlich von leistungsgerechter Entlöhnung nicht sehr begeistert ist. Aber würden wir von diesem Prinzip abweichen, würden wir einen wesentlichen Pfeiler aus dem neuen BPG herausbrechen. Wir wollen mit Absatz 3 zum Ausdruck bringen, dass es in der Zukunft ein Beurteilungssystem geben wird und dass dieses auf einem Mitarbeitergespräch basiert. Aber dieses Mitarbeitergespräch - ich wiederhole mich, aber es scheint mir wichtig zu sein - ist nicht nur eine Grundlage für die Entlöhnung, sondern stellt ganz generell auch ein Element zur Weiterentwicklung der Mitarbeitenden dar. Für die Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihrer Leistung braucht es daneben noch weitere Massnahmen wie zum Beispiel das Assessment, welches ja heute schon in der Verwaltung angewendet wird. Alle diese Elemente werden nun in Absatz 3 zusammengefasst.
Die Version, welche Ihnen Ihre Kommission vorschlägt, weicht inhaltlich kaum von der Fassung des Nationalrates ab; aber wir sind der Meinung, sie bringe unser Anliegen sprachlich etwas konziser zum Ausdruck. Doch wie gesagt, Herr Studer wendet sich nicht gegen die sprachliche Differenz zwischen der Formulierung des Nationalrates und derjenigen unserer Kommission, sondern er möchte grundsätzlich von Mitarbeitergesprächen und Grundlagen für leistungsgerechte Entlöhnung in diesem Gesetz nichts vermerkt haben.
Aus diesem Grund darf ich Sie im Namen der geschlossenen Kommission bitten, bei Absatz 3 von Artikel 4 an unserer Fassung festzuhalten.