Cathomas Sep · Nationalrat · 2010-09-21
Cathomas Sep · Nationalrat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-21
Wortprotokoll
Die CVP/EVP/glp-Fraktion lehnt die Minderheitsanträge zu den Absätzen 2 und 4 ab, bei Absatz 3 hingegen unterstützt sie grossmehrheitlich die Minderheit.
Bei Absatz 2 lehnen wir die von der Minderheit vorgeschlagene Festlegung von jährlichen Kontingenten ab. Der Vorschlag des Bundesrates, welcher in der ersten Behandlung dieses Geschäftes von unserem Rat und anschliessend auch vom Ständerat angenommen wurde, sieht richtigerweise ausdrücklich Massnahmen - in der Mehrzahl - vor, die ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. Eine Auswahl von mehreren Massnahmen ist notwendig, um den unterschiedlichen Situationen in den Regionen und den unterschiedlichen Zielsetzungen in den einzelnen Tourismusräumen gerecht zu werden. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Raumentwicklung bereits vor einiger Zeit eine Wegleitung für den Umgang mit der Problematik der Zweitwohnungen erarbeitet. Auch in diesem Papier werden verschiedene Massnahmen aufgeführt und nach Vor- und Nachteilen beurteilt. Als Folge haben bereits verschiedene Kantone entsprechende Schritte unternommen. Zum Beispiel hat der Kanton Graubünden eine Anpassung des kantonalen Richtplanes verabschiedet, in der die Tourismusgemeinden verpflichtet werden, bis zum Jahr 2013 massgeschneiderte Lösungen auszuarbeiten, um die Zweitwohnungsentwicklung gezielt zu lenken.
Zur Unterstützung der Umsetzung wird den Gemeinden und Regionen ein "Werkzeugkasten" mit über einem Dutzend Massnahmen zur Verfügung gestellt. Nebst der Kontingentierung mit Lenkungsabgaben und der Plafonierung werden auch Massnahmen zur Förderung von Erstwohnungen, zur Förderung bewirtschafteter Betten, die Einführung von unterstützenden abgaberechtlichen Massnahmen, die Versteigerung von Quoten und Weiteres mehr als mögliche Regulierungsmassnahmen vorgeschlagen. All diese Massnahmen müssen je nach der örtlichen Situation und den örtlichen Bedürfnissen zur Verfügung stehen, um das Ziel einer Eindämmung des Zweitwohnungsbaus zu erreichen. Darum lehnt die CVP/EVP/glp-Fraktion den Minderheitsantrag zu Absatz 2 ab.
Dagegen unterstützt sie grossmehrheitlich den Minderheitsantrag zu Absatz 3. Durch diese Ergänzung des Ständerates wird der Zweck der gemäss Absatz 2 zu ergreifenden Massnahmen präzisiert. Sie bezwecken erstens die Beschränkung der Anzahl Zweitwohnungen, zweitens die Förderung von Hotellerie und Erstwohnungen und drittens eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen. Diese Konkretisierung hat im Zusammenhang mit den beiden Volksinitiativen "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen" und "Raum für Mensch und Natur (Landschafts-Initiative)" eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Das Geschäft "Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland", das jetzt behandelt wird, muss eine überzeugende Antwort auf die aktuellen Probleme im Bereich von Zweitwohnungen und kalten Betten sein. Darum unterstützt die CVP/EVP/glp-Fraktion die Minderheit und damit die vom Ständerat beschlossene Präzisierung.
In Absatz 4 wird der Begriff des ausgewogenen Verhältnisses gemäss Absatz 2 näher umschrieben. Hier stellt sich die Frage, ob eine solche Detailregelung ins Gesetz gehört oder eher auf die Stufe der Verordnung, wo rascher und flexibler reagiert werden kann. Bei den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kriterien stellen sich Vollzugsfragen wegen des erheblichen Interpretationsspielraums, zum Beispiel: Ab wann ist das Landschaftsbild durch Zweitwohnungen beeinträchtigt, ab welchem Verhältnis wird die touristische Attraktivität beeinträchtigt? Einzig Buchstabe c könnte einigermassen quantifiziert werden. Absatz 4 beinhaltet zu viele unbestimmte Begriffe, die einer Interpretation bedürfen und sehr breit interpretierbar sind. Gerade darum gehören die in Absatz 4 vorgeschlagenen Kriterien nicht ins Bundesgesetz, sondern in die entsprechende Verordnung, wo auch die notwendige Interpretation vorgenommen werden kann.
Darum bitte ich Sie, die Minderheitsanträge zu den Absätzen 2 und 4 abzulehnen, aber den Minderheitsantrag zu Absatz 3 zu unterstützen.