Lexipedia

Schmidt Roberto · Nationalrat · 2010-09-21

Schmidt Roberto · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-21

Wortprotokoll

Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund, Vorschriften über die Sicherheit von Stauanlagen zu erlassen. Es geht vor allem um die grossen Stauanlagen, die vom Bund kontrolliert werden. Bei den kleineren Anlagen besteht nach wie vor eine kantonale Aufsicht.

Heute haben wir veraltete Vorschriften: im Wasserbaupolizeigesetz aus dem Jahre 1877, in der Fassung von 1953, und in der Stauanlagenverordnung aus dem Jahre 1998. Diese sollten angepasst werden; das wollte man bereits 2006 im Sicherheitskontrollgesetz tun, das Parlament lehnte dieses Gesetz jedoch ab. Schon damals war unbestritten, dass die Sicherheit von Stauanlagen und die Haftung für diese angesichts der Bedeutung und der Risiken, die mit diesen Anlagen verbunden sind, in einem Gesetz geregelt werden sollten, nicht nur, wie bis heute, in einer Verordnung. Entsprechend war Eintreten in der Kommission unbestritten.

Materiell regelt das neue Bundesgesetz im Wesentlichen die Sicherheit der Stauanlagen sowie die Haftung für Schäden, die auf das Austreten von Wassermassen aus einer Stauanlage zurückzuführen sind. Ergänzend enthält die Vorlage Bestimmungen über die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Stauanlagen. Als einzige wesentliche Neuerung gegenüber dem heutigen Recht wird mit der Vorlage die Haftung für Stauanlagen verschärft, wie dies in politischen Vorstössen wiederholt gefordert worden ist. Bisher bestand eine Werkeigentümerhaftung nach OR: Es war eine Kausalhaftung; es musste also immer nachgewiesen werden, dass der Mangel an einem Werk für einen Schaden kausal war. Neu gilt eine sogenannt scharfe Kausalhaftung, eine reine Gefährdungshaftung: Die Betreiberin einer Stauanlage soll für Personen- und Sachschäden haften, die durch austretende Wassermassen verursacht werden, und zwar auch dann, wenn sie kein Verschulden trifft und die Anlage keinen Mangel aufweist. Die Betreiberin ist nur dann von der Haftung befreit, wenn der Schaden durch grobes Selbstverschulden der geschädigten Person oder durch höhere Gewalt verursacht wird, das heisst durch ausserordentliche Naturvorgänge, Sabotage, Terrorismus oder kriegerische Ereignisse.

Die Änderung des Haftungsregimes war in der Vernehmlassung kaum bestritten und wird auch von den betroffenen Betreiberinnen von Stauanlagen akzeptiert. Abgelehnt wurde hingegen die generelle Einführung einer Versicherungspflicht, wie sie heute für Kernkraftwerke besteht. Die UREK des Nationalrates hat der Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig zugestimmt.

Ich bitte Sie, auf das Geschäft einzutreten. Zu den verschiedenen Einzelanträgen nehme ich dann später Stellung.