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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2010-09-27

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2010-09-27

Wortprotokoll

Die Energieverordnung legt fest, dass die eingespeiste Elektrizität mit einem geeichten Messinstrument erhoben werden muss und dass die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten zulasten der Produzenten gehen. Gemäss Stromversorgungsverordnung sind Lastgangmessungen ab einer Anlagenleistung von 30 Kilovoltampere vorzunehmen. Die Daten dieser Anlagen werden automatisch an den Netzbetreiber übermittelt. Bei kleineren Anlagen erfolgt die Datenerfassung durch periodische Zählerablesungen. Das gilt nicht nur für Fotovoltaikanlagen, sondern für alle Produktionsanlagen.

Eine gesetzliche Kompetenz zur Regelung der Höhe dieser Kosten besteht nicht. Hingegen kann gemäss Energiegesetz bei Streitigkeiten über Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und über Zuschläge auf die Übertragungskosten die Elcom, also die Elektrizitätskommission, eingeschaltet werden. Diese hat auch bereits mehrere Anfragen zu diesem Thema in Bearbeitung.