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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-09-27

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-09-27

Wortprotokoll

Vorab ist festzuhalten, dass der Bundesrat nicht über die Schuld oder Unschuld von Roman Polanski zu befinden hatte. Es ging auch nicht darum, die Straftat - die der Bundesrat als höchst verwerflich erachtet - zu qualifizieren. Vielmehr ging es darum zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Auslieferung an die USA gegeben waren. Für die Anordnung der Auslieferungshaft ist gemäss dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen das Bundesamt für Justiz zuständig. Ein derartiger Auslieferungsbefehl kann sowohl beim Bundesstrafgericht als dann auch beim Bundesgericht angefochten werden. Auch der anschliessende Auslieferungsentscheid kann an diese Gerichte weitergezogen werden. Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens werden ausserdem, soweit erforderlich, allfällige Verletzungen des Ordre public, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots geprüft. Bei politischen Einreden entscheidet das Bundesstrafgericht erstinstanzlich, also mit Weiterzugsmöglichkeit.

Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz, Roman Polanski in Auslieferungshaft zu setzen, war rechtens; dies wurde auch vom Bundesstrafgericht anerkannt. Die Gründe, die im Fall Polanski schlussendlich zur Ablehnung der Auslieferung führten, ergaben sich nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens der US-Behörden und einer entsprechenden Prüfung im Rahmen des Auslieferungsverfahrens.