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Maurer Ueli · Bundesrat · 2010-09-27

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2010-09-27

Wortprotokoll

Im neuen Sportförderungsgesetz ist in Artikel 17 der Grundsatz festgehalten, dass der Bund für die Einhaltung der Sicherheit im Sport eintritt. Damit müssen bei sämtlichen Aktivitäten des Bundes Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Sowohl vom Bund subventionierte Sportanlagen wie auch Veranstaltungen, die vom Bund unterstützt werden, müssen angemessene Notfallkonzepte aufweisen. Einfluss nehmen kann der Bund jedoch nur auf die relativ kleine Anzahl von nationalen Sportanlagen und von internationalen Sportanlässen, welche er finanziell unterstützt.

Solche Notfallkonzepte müssen auch auf einen möglichen Herzanfall beim Sport ausgerichtet sein. Je nach Situation umfassen sie demnach den Einsatz von Careteams oder fix installierte Defibrillatoren. Diese Verpflichtung ist nach Auffassung des Bundesrates nicht auf Stufe Verordnung zu verankern. Sie findet vielmehr Eingang in die jeweiligen Beitragsverträge.

Im Übrigen empfiehlt das Bundesamt für Sport in seinen Richtlinien und Normen zum Bau und Betrieb von Sportanlagen explizit, dass diese Anlagen mit Defibrillatoren ausgerüstet werden. Beiträge für nationale Sportanlagen macht es von entsprechenden Einrichtungen abhängig. Die Ausbildung der Sportkader in Erster Hilfe und in der Überlebenshilfe ist überall dort garantiert, wo der Bund entsprechende Befugnisse besitzt. Dies ist zum Beispiel bei der Ausbildung von Sportlehrkräften in Magglingen der Fall. Vor dem Antritt des Studiums müssen sich Studierende über entsprechende Kenntnisse ausweisen. Ähnliches gilt für die Ausbildung von "Jugend und Sport"-Kaderleuten, sofern diese in Sportarten eingesetzt werden, in denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht. Entsprechende Vorschriften werden stufengerecht im Ausführungsrecht zum Bundesgesetz verankert werden.