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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 1999-12-07

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 1999-12-07

Wortprotokoll

Namens einer Kommissionsminderheit beantrage ich Ihnen bei Artikel 41, die Fassung des Ständerates zu übernehmen. In Artikel 41 wird die übergangsrechtliche Frage geregelt, nach welchem Recht sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt, welche vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen worden ist.

Zur Diskussion stehen zwei Möglichkeiten für die Lösung dieser Frage: Wir können festlegen, dass das neue Recht - also dieses Gesetz - für alle Fälle anwendbar sein soll. Dies haben wir am 10. Juni dieses Jahres so beschlossen. Danach wären alle Gerichtsstandsklauseln, welche namentlich Konsumentenverträge beschlagen hätten, ungültig geworden. Der Ständerat hingegen hat im Oktober der anderen Variante den Vorzug gegeben, nämlich dass sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist, auch nach altem Recht bestimmt. Ich bitte, in der Fahne bei der Formulierung Ständerat einen Schreibfehler zu korrigieren und das Wörtchen "nach" zwischen den Wörtern "sich" und "altem" einzufügen, so dass es heisst: ".... bestimmt sich nach altem Recht ...."

Sie haben heute zu entscheiden, welchem Wert Sie den Vorzug geben wollen: einem zusätzlich ausgeweiteten Sozialschutz einerseits oder aber dem Wertpaket aus Vertragstreue, aus Schutz des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die geltende Rechtsordnung sowie der aus diesen Komponenten resultierenden Rechtssicherheit andererseits, wobei damit auch dem Gebot der nicht übermässigen Rückwirkung eines Gesetzes Rechnung getragen wird. Während die an Sozialschutzmassnahmen orientierte Gesetzgebung sehr oft zu Unrecht pervertieren kann oder zu einer Umkehr von Vorstellungen führen kann, welche im so genannten Rechtsbewusstsein verankert sind - denken wir an die Anfechtbarkeit der vertraglich vereinbarten Anfangsmiete -, sollten wir uns im vorliegenden Falle des Gerichtsstandsgesetzes derartiger Sündenfälle nicht schuldig machen. Die Vertragstreue ist in zivilisierten Rechtsgemeinschaften ein ausserordentlich hoch eingeschätztes Gut. Der Grundsatz "Pacta sunt servanda" ist eine nicht wegzudenkende Grundlage für das Funktionieren des Rechtsstaates. Die Teilnehmer der Rechtsgemeinschaft müssen in die Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen Vertrauen haben können. Dieses Vertrauen in die Rechtssicherheit verdient den gesetzlichen Schutz. Insbesondere darf dieses Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsordnung nicht durch gesetzliche Regelungen wie beispielsweise die rückwirkende Ausserkraftsetzung von Vertragsbestimmungen vom Gesetzgeber selber in Frage gestellt werden.

Wir wollen, dass die Vertragspartner wissen, woran sie sind. Deshalb lehnen wir die rückwirkende Ausserkraftsetzung von vereinbarten Gerichtsstandsklauseln ab und schliessen uns dem Ständerat an. Ich bitte Sie um Unterstützung des Antrages der Minderheit.